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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 3 AHVG vom 2024

Art. 3 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 3 A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht Beitragspflichtige Personen

1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. (1)

1bis Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen. (2)

2 Von der Beitragspflicht sind befreit:

  • a. (3) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
  • b. und c. … (4)
  • d. (5) mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
  • e. (6)
  • 3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:

  • a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
  • b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. (7)
  • 4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:

  • a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
  • b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. (8)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).
    (4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
    (6) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC120050Ehescheidung (Teilung Austrittsleistung) Beklagten; Vorsorge; Teilung; Parteien; Rente; Berufung; Vorinstanz; Recht; Scheidung; AHV-Rente; Urteil; Verfahren; Pensionskasse; Unterhalts; Firma; Gericht; Entscheid; Pensionierung; Austrittsleistung; Schweiz; Verhältnisse; Vorsorgeanspruch; Bezirksgericht; Hinwil; Aufteilung
    VD2020/950-Assuré; écembre; Caisse; Suisse; éjour; érêts; égal; égale; également; ériode; évrier; Assurance; édéral; Intéressé; Administration; Intimée; écisions; Intérêts; éduction; Objet; éside; énéfice; Assurance-vieillesse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.160-ätig; Verfügung; Nichterwerbstätige; Beiträge; AK-Nr; Steuer; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Verfügungen; Person; Auskunft; Apos; Einkommen; Sozialversicherung; Rente; Beschwerdeführende; Renten; Ausgleichskasse; Entscheid; Beschwerdeführenden; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Vertrauen; Urteil
    SGIV 2016/260Entscheid Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 28a IVG; Art. 27bis IVV. Versichertes Gut in der Rentenversicherung des IVG sind die Erwerbsmöglichkeiten der Versicherten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Validität). Massgebender Schaden bildet der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Invalidität). Entsprechend dieser Schadenskonzeption (Verlust an Erwerbsmöglichkeiten) ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich - unabhängig von der konkret anzuwendenden Methode - immer das Valideneinkommen auf ein 100%iges Pensum aufzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2019, IV 2016/260). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2019. ätig; Erwerb; Quot; V-act; IV-act; Invalidität; Recht; Aufgabenbereich; Entscheid; Rente; Person; Bundesgericht; Abklärung; Bundesgerichts; Invaliditätsgrad; Rechtsprechung; Erwerbsmöglichkeiten; Urteil; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Observation; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Valideneinkommen; Personen; Versicherungsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 V 73 (9C_597/2023)
    Regeste
    Art. 39 AHVG ; Art. 55 ter AHVV ; Rentenaufschub. Die in Art. 55 ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7).
    Rente; Renten; Aufschub; Aufschubs; Zuschlag; Bundesrat; Altersrente; Preis; Rentenaufschub; Berechnung; Zuschlags; Aufschubszuschlag; Zeitpunkt; Abruf; Preisentwicklung; Aufschubsdauer; Betrag; Prozentsatz; Aufschubszeit; Urteil; Summe; Verordnung; Erhöhung; Leistung; Regel; Anzahl
    146 V 313 (9C_829/2019)
    Regeste
    Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
    Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz