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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 299 ZPO vom 2024

Art. 299 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

  • a. (1) die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
  • 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
  • 2. der Zuteilung der Obhut,
  • 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
  • 4. der Aufteilung der Betreuung,
  • 5. des Unterhaltsbeitrages;
  • b. (2) die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
  • c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: (1)
  • 1. (1) erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
  • 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
  • 3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

    (1) (3)
    (2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 299 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRA230006Arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung)Gericht; Rechtsanwalt; Verfügung; Verfahren; Klägers; Vertreter; Parteien; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Beklagten; Sinne; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Parteientschädigung; Gewährung; Eingabe; Vertretung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Sicherheit; Streitwert; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift
    ZHLZ230034Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Recht; Vorinstanz; Berufung; Zustimmung; Aufenthalt; Eltern; Entscheid; Beklagten; Aufenthalts; Kindes; Schweiz; Kläger; Verfahren; Gestaltung; Klägers; Gehör; HKsÜ; Elternteil; Gericht; Zuständigkeit; Rechtsanwältin; Verfügung; Bezirksgericht; Uster; Akten; Interesse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.18-Kinder; Ehemann; Ehefrau; Obhut; Apos; Mutter; Berufung; Kindes; Vater; Eltern; Kindern; Liegenschaft; Ehegatte; Ehegatten; Verfahren; Kindesvertreter; Urteil; Betreuung; Gericht; Ziffer; Kontakt; Parteien; Unterhalt; Beiständin; Entscheid; Elternteil; Eheschutz; Antrag
    SOVWBES.2021.301-Abklärung; Massnahme; Unterricht; Schule; Akten; Verwaltung; Regel; Lektion; Volksschulamt; Christophorus-Schule; Beschwerde; Verfügung; Lektionen; Sonderschule; Regelschule; Verwaltungsgericht; Basel; Recht; Klasse; Massnahmen; Abklärungs; Klassenlehrperson; Über; Bericht; Anspruch; Gehör; Stellung; Verfahren; Eltern
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 451 (5A_123/2020)
    Regeste
    Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 299 Abs. 3 ZPO ; Ernennung eines Vertretungsbeistands in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, der eine das Gesuch eines Kindes um Ernennung eines Vertretungsbeistands abweisende Instruktionsverfügung bestätigt (E. 1.2).
    Tribunal; écis; édure; écision; Enfant; ésentation; Présidente; Arrêt; était; Appel; Arrondissement; ésentant; Ordonnance; ésignation; été; ésigner; édéral; éjudice; éparable; Cette; écité; érant; Ailleurs; éré; être; écembre; Espèce; Vertretung; Zivilprozess; Kommentar
    143 III 183 (5A_327/2016)Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). Vertretung; Erwachsenenschutz; Person; Beistand; Urteil; Schweizerische; Obergericht; Bundesgericht; Verfahren; Kommentar; Botschaft; Recht; Entschädigung; Kindes; Zivilgesetzbuch; Beistandschaft; Schweizerischen; Regel; Zivilprozessordnung; Erwachsenenschutzverfahren; Entscheid; Gerichtskosten; Vertreter; Regelung; Spesen; Freiheitsentziehung; Anspruch; Bestimmungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017