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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 298 ZGB vom 2024

Art. 298 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 298 Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren (1)

1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.

2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. (2)

2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. (2)

3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
(2) (3)
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 298 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230035Obhut / BetreuungVater; Eltern; Besuch; Obhut; Bezirk; Bezirksrat; Besuchs; Woche; Entscheid; Kontakt; Mutter; Besuchsrecht; Betreuung; Wochen; Pfäffikon; Schule; Urteil; Parteien; Tochter; Kindes; Vaters; Bezirksrats; Erziehung; Ausbau; Kinder; Verfahren; Beistand; Kiga/Schule; önlichen
ZHLZ220037Unterhalt und weitere KinderbelangePhase; Beklagten; Betreuung; Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Entscheid; Unterhalts; Eltern; Obhut; Recht; Einkommen; Parteien; Woche; Höhe; Wohnkosten; Notbedarf; Ferien; Fremdbetreuung; Grundbetrag; Schul; Verfahren; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Wochen; ähren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.65-Vater; Recht; Vaterschaft; Kindes; Kinder; Interesse; Sorge; Gericht; Anfechtung; Eltern; Beistand; Solothurn; Kindsmutter; Registervater; Schweiz; Urteil; Regel; Scheidung; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindesschutz; Region; Beistandschaft; Entscheid; Rechtspflege; ünde
SOZKBER.2023.5-Berufung; Urteil; Recht; Unterhalt; Apos; Ziffer; Kindsmutter; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Phase; Vater; Verfahren; Obhut; Vaters; Eltern; Berufungsbeklagten; Vaterschaft; Kindsvater; Antrag; Kindes; Bezug; Urteils; Sorge; Phasen; Gericht; Olten-Gösgen; Sohnes; Massnahmen; Berufungsklägers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 97 (5A_33/2023)
Regeste
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils
145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
Regeste b
Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Unterhalts; Urteil; Nichtigkeit; Eltern; Obhut; Gericht; Verfahrens; Kompetenzattraktion; Kinderbelange; Bundesgericht; Zuständigkeit; Unterhaltsklage; Regel; Feststellung; Unterhaltsfrage; Vater; Betreuungsanteile; Urteile; Rechtsprechung; Behörde; Regelung; KESB-Verfahren; Regeste; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3517/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs
E-5835/2012Asylverfahren (Übriges)Vorinstanz; Flüchtling; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Parteien; Flüchtlingseigenschaft; Einschluss; Vater; Richter; Zwischenverfügung; Mutter; Einbezug; Familie; Vernehmlassung; Reisedokument; Beziehung; Kinder; Umstände; Kindes; Entscheidung; Verfahrens; Parteientschädigung; Daniel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwenzer, CottierBasler 7. Auflage 2022
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