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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 297 StPO vom 2024

Art. 297 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 297 Beendigung des Einsatzes

1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder
  • c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert.
  • 2 Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit.

    3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 297 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2010/1737-été; Ordonnance; énonciation; énale; ésé; Ministère; Accusation; éjudice; Bâle; Prozessrecht; éposé; édéral; ésident; Instruction; éfinit; énonce; énonciatrice; ésée; Bovay/Dupuis/Monnier/Moreillon/Piguet; Procédure; Schmid; Zurich; Environnement; Envoi
    VD2010/1115-Ordonnance; énonciation; éposé; énale; Instruction; Ministère; édéral; ésident; éposée; écision; éclare; Autorité; Enquête; Accusation; Envoi; TRIBUNAL; DACCUSATION; Séance; Présidence; Meylan; Juges; Sauterel; Byrde; Greffier; Müller

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 310 (1B_118/2016)Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Ermittler; Fotos; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Schutz; Löschung; Massnahme; Daten; Polizei; Datenträger; Hausdurchsuchung; Grundlage; Gefahr; Grundrechtseingriff; Hinweis; Bestimmtheit; Verfahren; Ermittlerinnen; Kantons; Einsatz; Vorinstanz; Verfahrens; Hinweisen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungDaten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation