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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 296a SchKG vom 2024

Art. 296a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 296a Aufhebung (1)

1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 296a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Provisorische; Aufschiebende; Definitive; Aufschiebenden; Publikation; Provisorischen; Lassstundung; Beschwerde; Erteilung; Verzicht; Stundung; Massnahme; Definitiven; Vorinstanz; Wäre; Schuldnerin; Gericht; Bekanntmachung; Maximale; Verlängerung; Ausgeschlossen; Antrag; Abzuweisen; Wäre; Beschwerdeführerin; SchKG; Publiziert; Gewährt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.24 (AG.2017.487)Konkurseröffnung nach Nachlassstundung
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