Art. 296a Aufhebung (1)
1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.
2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160042 | Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung. | Stundung; SchKG; Provisorische; Aufschiebende; Definitive; Aufschiebenden; Publikation; Provisorischen; Lassstundung; Beschwerde; Erteilung; Verzicht; Stundung; Massnahme; Definitiven; Vorinstanz; Wäre; Schuldnerin; Gericht; Bekanntmachung; Maximale; Verlängerung; Ausgeschlossen; Antrag; Abzuweisen; Wäre; Beschwerdeführerin; SchKG; Publiziert; Gewährt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2017.24 (AG.2017.487) | Konkurseröffnung nach Nachlassstundung |