Art. 295b Verlängerung der Stundung (1)
1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
2 Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.
3 Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | 00.057.371 | Gesuchstellende Partei Ajsa Neeracher-Kuljici Geburtsdatum: 25.04.1982 Churerstrasse 125 9470 Buchs Der gesuchstellenden Partei wurde die Verlängerung der Nachlassstundung gewährt. Verfügende Stelle Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Beginn der Verlängerung: 30.12.2021 Dauer der Verlängerung: 4 Monat(e) Ablauf der Verlängerung: 30.04.2022 Rechtliche Hinweise Publikation nach SchKG A[…] | Verlängerung; Verlängerung:; Lassstundung; Neeracher-Kuljici; Partei; SchKG; Gesuchstellende; Geburtsdatum:; Churerstrasse; Buchs; Gesuchstellenden; Gewährt; Verfügende; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland; Beginn; Hinweise; Publikation; Bemerkungen; Sachwalter:; Albert; Schumacher; Bsb-schumacher; Schuldnerberatung; Postfach; Rheineck |