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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 295a SchKG vom 2024

Art. 295a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 295a Gläubigerausschuss (1)

1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.

2 Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Empfehlungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.

3 Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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