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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 294 ZGB vom 2024

Art. 294 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 294 H. Pflegeeltern (1)

1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt.

2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 294 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC150069Ehescheidung / Kostenvorschuss / unentgeltliche RechtspflegeRecht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Kinder; Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Einkommen; Gewährung; Beschwerdegegners; Entscheid; Arbeit; Parteien; Gesuch; Prozesskostenvorschusses; Beschwerdeverfahren; Interesse; Rechtsanwalt; Betreuung; Scheidung; Grundbetrag; Interessen; Kinderunterhaltsbeiträge; Bezug
ZHNQ120044Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Beleg; Chevrolet; Impala; Frist; Amtsvormundin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.17-Pflege; Berufung; Apos; Richtlinien; Betreuung; Recht; Betreuungsvergütung; Solothurn; Amtsgericht; Pflegegeld; Urteil; Berufungsklägerin; Kanton; Entscheid; Entschädigung; Gericht; Parteien; Vorinstanz; Einwohnergemeinde; Pflegeeltern; Forderung; Berufungsbeklagte; Tante; Zahlung; Berner; Verwandte; ändig
SGB 2018/48Entscheid Sozialhilfe. Kostengutsprache für die Pflegekinder. Art. 10 Abs. 1 SHG (sGS 381.1).Die Fremdplatzierung der Kinder erfolgte ohne formelle behördliche Anordnung. Das Pflegegeld wurde in einem auf privatrechtlicher Basis geschlossenen Pflegevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater vereinbart. Der Kindsvater kann aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht für den Unterhalt der Kinder bzw. Pflegekosten aufkommen. Das Gemeinwesen hat für diese Kosten einzustehen. Das Sozialamt ist aber nicht an das im privatrechtlichen Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld gebunden. Es setzte gestützt auf die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien und unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsaufwandes für die Jugendlichen ein angemessenes Pflegegeld fest und war damit befugt, das bisher an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Pflegegeld und die Nebenkosten zu reduzieren. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/48). Pflege; Pflegegeld; Richtlinien; Kindsvater; Sozialhilfe; Kinder; Betreuung; Recht; Pflegevertrag; Kostengutsprache; Nebenkosten; Entscheid; Gemeinde; Pflegegeld-Richtlinien; Vorinstanz; Fremdplatzierung; Jugendlichen; Tagestaxe; Pflegegeldes; Betreuungsaufwand; Verwaltungsgericht; Platzierung; Höhe; Kindes; Leistung; Vertrauens; ördliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 401Art. 276 ZGB, Kindesunterhalt; Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO, kantonale Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern. Kosten für Kindesschutzmassnahmen einschliesslich Pflegeplatzkosten gehören zum Kindesunterhalt. Die in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b PAVO erlassenen kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sind als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren. Eine Abweichung von den Richtlinien bedarf einer Begründung (E. 4-4.2.3). Richtlinie; Verwaltung; Richtlinien; Urteil; Unterhalt; Kindes; Kanton; Pflegegeld; Verwaltungsverordnung; Verwaltungsverordnungen; Kantons; Eltern; Thurgau; Pflegeeltern; Stadtgemeinde; Kindesschutzmassnahmen; Abweichung; Begründung; Obergericht; Ausbildung; Arbeitgeberbeiträge; Kinder; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER; Behörde; Gericht; Tochter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1531/2008RentePflege; Witwe; Bundes; Pflegekind; Anspruch; Witwen; Zeitpunkt; Pflegeverhältnis; Mutter; Witwenrente; Pflegeeltern; Recht; Kinder; Haushalt; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Verwaltung; Sozialversicherung; Vater; Pflegekinder; Schweiz; Begründung; Verwitwung; Witwer; Einsprache; Entscheid; Gericht; Verwaltungs; Parteien; Vorinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
-Berner Band II1997