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Obligationenrecht (OR)

Art. 294 OR vom 2024

Art. 294 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 294 Verrechnung

Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 294 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGRZ.2007.71Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). Pacht; Kündigung; Pächter; Landwirtschaftliche; Fristlos; Rekurs; Vorzeitig; Verpächter; Kläg; Landwirtschaftlichen; Ausweisung; Schriftlich; Fristlose; Recht; Vorabdruck; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Vorzeitige; Vorinstanz; Pflicht; Sorgfalt; Vorabdruck; Gültig; Rekurs; Pächters; Gülle; Entscheid; Kommentar; Mahnung
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