Art. 294 Verrechnung
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | RZ.2007.71 | Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). | Pacht; Kündigung; Pächter; Landwirtschaftliche; Fristlos; Rekurs; Vorzeitig; Verpächter; Kläg; Landwirtschaftlichen; Ausweisung; Schriftlich; Fristlose; Recht; Vorabdruck; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Vorzeitige; Vorinstanz; Pflicht; Sorgfalt; Vorabdruck; Gültig; Rekurs; Pächters; Gülle; Entscheid; Kommentar; Mahnung |