Art. 293c SchKG vom 2024
Art. 293c Wirkungen der provisorischen Stundung (1)
1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.
2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall: a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;c. tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;d. ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4111]; [BBl 2010 6455]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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