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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 293c SchKG vom 2024

Art. 293c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 293c Wirkungen der provisorischen Stundung (1)

1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.

2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:

  • a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
  • b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
  • c. tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;
  • d. ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 293c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Provisorische; Aufschiebende; Definitive; Aufschiebenden; Publikation; Provisorischen; Lassstundung; Beschwerde; Erteilung; Verzicht; Stundung; Massnahme; Definitiven; Vorinstanz; Wäre; Schuldnerin; Gericht; Bekanntmachung; Maximale; Verlängerung; Ausgeschlossen; Antrag; Abzuweisen; Wäre; Beschwerdeführerin; SchKG; Publiziert; Gewährt
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