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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 293b SchKG vom 2024

Art. 293b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 293b Provisorischer Sachwalter (1)

1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.

2 In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160030NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Provisorische; Sachwalterin; Gericht; Lassstundung; Frist; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Provisorischen; Konkurs; Entscheid; Hinwil; Darlehen; Bezirksgericht; Urteil; Honorar; Rechtsanwalt; Vorschuss; Stundung; Biger; Verfahren; Zustellung; Sanierung; Gläubiger; Sachwalters; Einstweilen; Schweiz; Bezirksgerichts
GRKSK 2021 13provisorische NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Provisorische; Lassstundung; Sanierung; Gesuch; Recht; Entscheid; Schuld; Konkurs; Schaden; SchKG; Beschwerdeführers; Aussicht; Verfahren; Wahrscheinlich; Regionalgericht; Prättigau/Davos; Stundung; Verkauf; Provisorischen; Schuldner; Grundpfand; Müsse; Lassvertrag; Bilanz; Rechtsöffnung; Wahrscheinlichkeit; Höhe
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