Art. 291 2. Anweisungen an die Schuldner (1)
Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ230044 | Unterhalt (Schuldneranweisung) | Berufung; Beklagten; Schuldner; Schuldneranweisung; Gesuch; Recht; Verfügung; Unterhalt; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Vorinstanz; Parteien; Gesuchs; Klägerinnen; Verfahrens; Erteilung; Abteilung; Unterhaltspflicht; Existenzminimum; Pfändung; Rüge; Oberrichter; Urteil; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahren |
ZH | LD220007 | Anweisung an den Schuldner | Gesuch; Scheidung; Gesuchsgegner; Recht; Schuldner; Vorinstanz; Berufung; Massnahme; Schuldneranweisung; Massnahmen; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Geschäfts; Gericht; Gesuchsgegners; Antrag; Scheidungsverfahren; Dispositiv; Geschäfts-Nr; Kinder; Zweitberufung; Erstberufung; Anweisung; Bezirksgericht; Hinwil; Ziffer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2024.24 | - | Berufung; Apos; Eltern; Unterhalt; Recht; Verfügung; Berufungsbeklagte; Kindes; Kinder; Elternteil; Berufungsklägerin; Umzug; Besuch; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Wegzug; Ehefrau; Ziffer; Übergaben; Urteil; Ehemann; Kindsmutter; Woche; Kindsvater; Parteien; Besuchs; Kontakt; Verfahren |
SO | ZKBER.2022.24 | - | Berufung; Unterhalt; Massnahme; Recht; Gesuch; Berufungskläger; Apos; Massnahmen; Tochter; Mutter; Betrag; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Amtsgerichtspräsident; Gesuchs; Verfahren; Schuldner; Schuldneranweisung; Abänderung; Einkommen; Arbeitgeber; Gesuchsteller; Fahrzeug; Zahlung; Berufungsbeklagte; Hauptsache |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 193 (5A_882/2010) | Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2). Regeste b Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3). | Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Unterhalts; Recht; Urteil; Kindes; Entscheid; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Gemeinde; Bundesgericht; Massnahme; Unterhaltsforderung; Lenzburg; Botschaft; HEGNAUER; Kommentar; Unterhaltsanspruch; Natur; Gemeinwesens; ällige |
116 II 21 | Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). | Gütertrennung; Anordnung; Ehegatte; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Verfahren; Entscheid; Luzern; Kantons; Sinne; Eheschutzrichter; Haushalt; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Massnahme; Interessen; Aufhebung; Haushalts; Bundesgericht; Umstände; Massnahmen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Hegnauer, Bräm, Hasenböhler, Schweizer | Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 2011 |
Breitschmid, Amstutz, Schweizer | Hand zum Schweizer Privatrecht | 2007 |