Art. 290 Passivlegitimation (1)
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE210005 | Lastenbereinigungsklage | Schuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; übereignung; Simulation; Partei; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch; Verlust; Miteigentumsanteil |
ZH | HG110132 | paulianische Anfechtung | Kredit; Beklagten; Biger; Gläubiger; Front; Upfront; Recht; Banken; Bundesgericht; Urteil; Schädigung; Liquidität; Agency; Schuldner; Kreditfazilität; SchKG; Sanierung; Finanziell; Verwaltungsrat; Zahlung; Leistung; Finanzielle; Schädigungsabsicht; Leistungen; Konzern; Bundesgerichts; Geschäft; Müsse; Anfechtung |