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Obligationenrecht (OR)

Art. 290 OR vom 2024

Art. 290 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 290 Wechsel des Eigentümers

Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:

  • a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;
  • b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
  • c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 290 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZF-08-18Anfechtung einer KündigungSchaft; Berufung; Recht; Vertrag; Richt; Sellschaft; Gesellschaft; Confiserie; Pacht; Gültig; Klagten; Geschäft; Resse; Beklagten; Vertretung; Liegenschaft; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Pachtvertrag; Vertrags; Waltungsrat; Urteil; Verwaltungsrat; Rechtsanwalt; Vertrages; Zweck; Bezirks; Klage

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Verpächter; Pachtdauer; Grundstück; Zweck; Vertraglich; Zwecke; Vertragliche; Erstreckung; Pächters; Landwirtschaftliche; Rechte; Bundesgesetz; Schaden; Anspruch; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Pachterstreckung; Vorzeitigen; Enteigner; Vertrag; Bundesgesetzes; Ertragsausfall; Mieter; Zeitpunkt
    107 II 411Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9). Vertrag; Kündigung; Widerklage; Vertrages; Kündigungsfrist; Klagte; Obergericht; Berufung; Hauptklage; Kiesgrube; Beklagten; Grundeigentümer; Recht; Berger; Urteil; Vorinstanz; Grundstück; Interesse; Ablagerung; Nebst; Parteien; Vereinbarung; Eigentümer; Zürcher; Lichtkreis; Ergänzung; Natur; Grube; Obergerichts
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