Art. 290 OR vom 2024
Art. 290 Wechsel des Eigentümers
Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ib 148 | Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. | Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Verpächter; Pachtdauer; Grundstück; Zweck; Vertraglich; Zwecke; Vertragliche; Erstreckung; Pächters; Landwirtschaftliche; Rechte; Bundesgesetz; Schaden; Anspruch; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Pachterstreckung; Vorzeitigen; Enteigner; Vertrag; Bundesgesetzes; Ertragsausfall; Mieter; Zeitpunkt |
107 II 411 | Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9). | Vertrag; Kündigung; Widerklage; Vertrages; Kündigungsfrist; Klagte; Obergericht; Berufung; Hauptklage; Kiesgrube; Beklagten; Grundeigentümer; Recht; Berger; Urteil; Vorinstanz; Grundstück; Interesse; Ablagerung; Nebst; Parteien; Vereinbarung; Eigentümer; Zürcher; Lichtkreis; Ergänzung; Natur; Grube; Obergerichts |