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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 29 ZGB vom 2024

Art. 29 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 29 III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Zweck; Vertrags; Streit; Betrieb; Klage; Konsens; Nichtigkeit; Zeichen; Familie; Koexistenz
ZHHG200115Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGRecht; Beklagten; Rechtsbegehren; Klägerinnen; Internet; Zeichen; Schweiz; Richt; Marke; Urteil; Marken; Unterlassung; Bundesgericht; Präsenz; Domain; Präsenzen; Gebrauch; Adressen; Dienstleistungen; Namens; -Präsenzen; Internetpräsenz; -Adressen; Internetseite; Anspruch; Bezug; Unterlassungserklärung; ://twittercom/A; Namensrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2004 21 §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.



Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Absatz; Verwechslungsgefahr; Gastgewerbebetrieb; Stadtcafé; Restaurationsbetrieb; Spatzcafé; Gastgewerbebetriebe; Konsumentin; Behörde; Bewilligungsinhaber; Rechtsstellung; Ähnlichkeit; Ortschaft; Sachentscheid; Restaurationsbetriebe; Betriebe; Gastgewerbebetrieben; Konsumenten; Bezeichnungen; Konkurrenten; Führung; Behörden
BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Widerklage; Marke; Beklagten; Recht; Klage; Marken; Mietvertrag; Ziffer; Geschäft; Streitwert; Geschäfts; Parteien; Vertrag; Anhang; MSchG; Miete; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Vertrags; Namens; Geschäftsbezeichnung; Gericht; Zeichen; Formular; Basel; Vermieter; Klageantworten; Nichtigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 121 (5A_139/2020)
Regeste
 a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Obhut; Betreuung; Eltern; Erziehung; Kinder; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Urteil; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Bezeichnung; Sorge; Parteien; Kindes; Betreuungsform; Anrechnung; Betreuungsanteile; Obhut; Dispositiv; Zivilgericht; Mutter; Bundesgericht; Woche; Kantonsgerichts
146 III 225 (4A_335/2019)
Regeste
Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3).
Internet; Schweiz; Kennzeichen; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Schutz; Abruf; Abrufbarkeit; Bezug; Beschwerdeführerinnen; Internetseite; Staat; Internetpräsenz; Urteil; Verwendung; Marken; Beklagten; Gebiet; BETTINGER; Domain; Joint; Recommendation; Kennzeichengebrauch; Beurteilung; Bundesgericht; Möglichkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3517/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs
C-1184/2013nach Auflösung der FamiliengemeinschaftKinder; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sachverhalt; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Urteil; Besuch; Anspruch; Besuchsrecht; Recht; Befehl; Beweis; Verlängerung; Ehefrau; Beziehung; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Migration; Vorinstanz; Türkei; Akten; Verfahren; Verfügung; Taten; Tatsache

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, BüchlerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
Thomas Geiser, Peter BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018