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Zollgesetz (ZG)

Art. 29 ZG vom 2023

Art. 29 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:

  • a. welches seine Zuständigkeiten sind;
  • b. die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
  • c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
  • 2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.

    3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Zweck; Vertrags; Streit; Betrieb; Klage; Konsens; Nichtigkeit; Zeichen; Familie; Koexistenz
    ZHHG200115Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGRecht; Beklagten; Rechtsbegehren; Klägerinnen; Internet; Zeichen; Schweiz; Richt; Marke; Urteil; Marken; Unterlassung; Bundesgericht; Präsenz; Domain; Präsenzen; Gebrauch; Adressen; Dienstleistungen; Namens; -Präsenzen; Internetpräsenz; -Adressen; Internetseite; Anspruch; Bezug; Unterlassungserklärung; ://twittercom/A; Namensrecht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUJSD 2004 21 §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.



    Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Absatz; Verwechslungsgefahr; Gastgewerbebetrieb; Stadtcafé; Restaurationsbetrieb; Spatzcafé; Gastgewerbebetriebe; Konsumentin; Behörde; Bewilligungsinhaber; Rechtsstellung; Ähnlichkeit; Ortschaft; Sachentscheid; Restaurationsbetriebe; Betriebe; Gastgewerbebetrieben; Konsumenten; Bezeichnungen; Konkurrenten; Führung; Behörden
    BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Widerklage; Marke; Beklagten; Recht; Klage; Marken; Mietvertrag; Ziffer; Geschäft; Streitwert; Geschäfts; Parteien; Vertrag; Anhang; MSchG; Miete; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Vertrags; Namens; Geschäftsbezeichnung; Gericht; Zeichen; Formular; Basel; Vermieter; Klageantworten; Nichtigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 121 (5A_139/2020)
    Regeste
     a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
    Obhut; Betreuung; Eltern; Erziehung; Kinder; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Urteil; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Bezeichnung; Sorge; Parteien; Kindes; Betreuungsform; Anrechnung; Betreuungsanteile; Obhut; Dispositiv; Zivilgericht; Mutter; Bundesgericht; Woche; Kantonsgerichts
    146 III 225 (4A_335/2019)
    Regeste
    Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3).
    Internet; Schweiz; Kennzeichen; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Schutz; Abruf; Abrufbarkeit; Bezug; Beschwerdeführerinnen; Internetseite; Staat; Internetpräsenz; Urteil; Verwendung; Marken; Beklagten; Gebiet; BETTINGER; Domain; Joint; Recommendation; Kennzeichengebrauch; Beurteilung; Bundesgericht; Möglichkeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3517/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs
    C-1184/2013nach Auflösung der FamiliengemeinschaftKinder; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sachverhalt; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Urteil; Besuch; Anspruch; Besuchsrecht; Recht; Befehl; Beweis; Verlängerung; Ehefrau; Beziehung; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Migration; Vorinstanz; Türkei; Akten; Verfahren; Verfügung; Taten; Tatsache

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, BüchlerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
    Thomas Geiser, Peter BreitschmidBasler Kommentar ZGB I2018