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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 29 StGB vom 2024

Art. 29 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 29 7. Vertretungsverhältnisse

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma (1) obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

  • a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
  • b. als Gesellschafter;
  • c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma (2) ; oder
  • d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
  • (1) Heute: dem Einzelunternehmen.
    (2) Heute: einem Einzelunternehmen.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH180386NichtwiederaufnahmeTrust; Recht; Trustee; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Akten; Verfahren; Verfahren; Nichtanhandnahme; Person; Trusts; Akteneinsicht; Stellung; Vermögens; Nichtanhandnahmeverfügung; Begünstigte; Verfügung; Beneficiary; Verfahrens; Verkauf; Grundstücke; Gesellschaft; Anspruch; Beschwerdeverfahren; Trustvermögen; Kläger
    ZHSU170022Widerhandlung gegen das SpielbankengesetzBeschuldigte; Recht; VStrR; Spiel; Verwaltung; Beschuldigten; Berufung; Verfügung; Urteil; Spielbank; Vorinstanz; Gerät; Spielbanken; Glücksspiel; Verfahren; Verjährung; Verfahren; Verteidigung; Sinne; Super; Gerichts; Busse; Competition; Bundesgericht; Glücksspielautomat; Recht; Über; Automat
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2022.128-Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Polizei; Ermittlung; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Verfahren; Verfahren; Anzeige; Verfahrens; Urteil; Immission; Lärm; Beschwerdekammer; Obergericht; Verfügung; Untersuchung; Nichtanhandnahmegründe; Sicherheit; Stadt; Beschwerdeführers; Entscheid; Bundesgericht; Solothurn; Auftrag; Ermittlungsbericht; änzte
    SGB 2005/202EntscheidVerfassungsrecht, Schutz der Privatsphäre, Art. 13 Abs. 2 BV (SR 101). Eine Bestimmung im städtischen Polizeireglement, wonach öffentliche Strassen und Plätze mit Videokameras überwacht werden können, welche eine Personenidentifikation zulassen, wobei die Aufnahmen während 100 Tagen aufbewahrt, aber erst in einem konkreten Verfahren eingesehen werden, erweist sich im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nicht als unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Verwaltungsgericht, B 2005/202). Aufbewahrung; Stadt; Person; Antrag; Ueberwachung; Gallen; Aufbewahrungsfrist; Interesse; Eingriff; Frist; Sicherheit; Recht; Personen; Massnahme; Verfahren; Opfer; Gesundheitsdepartement; Vorinstanz; Entscheid; Hinweis; Antrags; Aufzeichnung; Stadtrat; Verhältnismässigkeit; Grundrecht; ürden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 253 (6B_378/2020)
    Regeste
    Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).
    Expulsion; écis; écision; Infraction; Suisse; été; érimètre; énal; Genève; Selon; éléments; éférences; écité; égal; étranger; écurité; Ordre; -respect; éjour; éterminé; énale; Ausgrenzung; Tribunal; écembre; Entrée; égale; éciale; égion; éterminée; Arrêt
    147 IV 145 (6B_601/2020)
    Regeste
     a Art. 292 StGB , Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO ; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt. Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann.
    écision; été; être; énal; édia; Tribunal; ésent; ébats; était; évenu; édias; édé; érêt; édéral; Autorité; ésence; ément; énale; Audience; édure; Enfant; égard; élément; édiat; ésents; Injonction; Avait; égale; évoqué; éré

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5721/2019Prüfungsergebnisseüfung; Prüfung; Fragen; Vorinstanz; Quot;; Urteil; Textfehler; Prüfungsfrage; Prüfungsfragen; Vorgaben; Teilprüfung; Elimination; MEBEKO; Punkte; Einsicht; Verfahrens; MC-Teilprüfung; Akten; Textfehlern; Bewertung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Rüge; Aufgabe; Recht; Leistung
    B-5888/2019PrüfungsergebnissePrüfung; Quot;; Vorinstanz; Station; Punkte; Untersuchung; Leistung; Bewertung; CS-Prüfung; Beschwerdeführers; Akten; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Quot;Unwohlsein; Sachverhalt; Experten; Beweis; Anamnese; Leistungen; Stationen; Verfahren; Bauchschmerzen; Examinator; Bewusstseinsverlust; Urteil; Prüfungsleistung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.266Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug
    BB.2022.151, BP.2022.84Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Trechsel, Pieth, WeissenbergerPraxis, 3.Auflage , Art.292018
    WeissenbergerBasler 3.Auflage 2013