E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Kartellgesetz (KG)

Art. 29 KG vom 2023

Art. 29 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 29 Einvernehmliche Regelung

1 Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann es den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise ihrer Beseitigung vorschlagen.

2 Die einvernehmliche Regelung wird schriftlich abgefasst und bedarf der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 29 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160007ForderungLeasing; Vertrag; Vertrags; Entschädigung; Kündigung; Berufung; Recht; Beklagten; Fahrzeug; Leasinggeber; Vertragsdauer; Vorinstanz; Leasingvertrag; Gebrauch; Zahlung; Tabelle; Konsument; Parteien; Fahrzeugs; Leasingnehmer; Leasingraten; Vertragsauflösung; Schutz; Entgelt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 259 (2C_524/2018)Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2). Regel; Regelung; Genehmigung; Sanktion; Genehmigungsverfügung; Verfahren; Verhalten; Urteil; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Sanktionsverfügung; Verhaltens; Sekretariat; Legitimation; Recht; Wettbewerbskommission; Verfügung; Beschwer; BEURET; Verfahrens; Sachverhalt; Wettbewerbsbeschränkung; Kartell; ässigen
117 Ib 481Art. 29, 31 und 37 Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1985 über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG); Untersuchung über die gesamtschweizerisch wirkenden Vereinbarungen im Bankgewerbe; Aufhebung der Konvention IV betreffend einheitliche Gebührenrechnung für offene Depots. Verfahrensrechtliche Probleme. 1. Auf das Verfahren vor der Kartellkommission findet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur insoweit sinngemäss Anwendung, als dies in Art. 31 KG vorgesehen ist (E. 4). Weil die Untersuchung der Kartellkommission nach Art. 32 Abs. 1 KG zu von den Betroffenen frei annehmbaren Empfehlungen und keinen eigentlichen Verfügungen führt (vgl. Art. 37 KG), können die Verfahrensbeteiligten keine weitergehenden Parteirechte geltend machen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 113 Ib 90 ff.) (E. 4). 2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 KG die aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz fliessenden Parteirechte zu gewähren, doch kann es im Rahmen dieses Gesetzes den Besonderheiten des Kartellverfahrens Rechnung tragen (E. 5): Prüfungs- und Begründungspflicht (E. 6). Recht auf Akteneinsicht (E. 7). Kartell; Kartellkommission; Verfügung; Departement; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Kommission; Verwaltungsverfahrensgesetz; Empfehlung; Bundes; Recht; Bericht; Empfehlungen; Eidgenössische; Volkswirtschaftsdepartement; Akten; Untersuchung; Verfahrens; Konvention; Verwaltungsverfahrensgesetzes; Sachverhalt; Kartellgesetz; Akteneinsicht; Entscheid; Begründung; Antrag; RICHLI

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6759/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Genehmigung; Bundes; Klage; Verfügung; Genehmigungs; Recht; Bundesverwaltung; Sekretariat; Bundesverwaltungsgericht; Capital; Verfahren; Sanktions; Streit; Genehmigungsverfügung; Beklagten; Parteien; Genehmigungsbzw; Sanktionsverfügung; Streitigkeit; Teilverfügung; Quot;; Kammer; Teilverfügungen; Verfahrens; Untersuchung; Antrag; Wettbewerbs; Klageverfahren
B-5107/2016Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Verfügung; Genehmigung; Regelung; Sanktion; Beschwer; Urteil; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Sekretariat; Sanktionsverfügung; Genehmigungsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Parteien; Wettbewerbskommission; Wettbewerbsabrede; Sachverhalt; Selbstanzeige; Bonusmelderin; Unternehmen; Beschwerdeverfahren; ünde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Zürich 2005