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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 29 IPRG vom 2023

Art. 29 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 29 III. Verfahren

1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:

  • a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
  • b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
  • c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
  • 2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.

    3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210122Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest
    ZHPS180130Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahrensparteien und Publikation).Verweigerungsgründe (gehörige Ladung).Konkurs; Verfahren; Gemeinschuldner; Anerkennung; Recht; Konkursdekret; Entscheid; Ladung; Vorinstanz; Verfahrens; Konkursverfahren; Hongkong; Court; Sistierung; Gemeinschuldners; Gericht; Beweis; Konkursdekrets; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeverfahren; Rechtsmittel; Beschwerdeführern; Abwesenheit; Beschwerdeinstanz; önne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.213Registereintragung LeihmutterLeihmutter; Mutter; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Urteil; Minnesota; Entscheid; Schweizer; Gericht; Staat; Leihmutterschaft; Person; Kindes; Elternteil; Personen; Zivilstand; Personenstandsregister; Beschwerde; Kindsverhältnis; Vaters; Bundesgericht; Schweizerische
    SGB 2014/204EntscheidEntscheidung, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Schweiz; Recht; Dossier; Aufenthalt; Vater; Hinweis; Besuch; HKsü; Besuchsrecht; Urteil; Ehemann; Verwaltung; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Bosnien; Mutter; Sorge; Hinweise; Beziehung; Recht; Gewalt; Gemeinde; Hinweisen; Verbindung; Ausländer; Kroatien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 368 (5A_481/2017)Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ); Massgeblichkeit von Art. 8 HUÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vorsorglich beantragtem Unterhalt. Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens (E. 2.3). Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 4 und 8 HUÜ bei Trennung und Scheidung der Ehe (E. 3.2 und 3.3). Der vorsorglich für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines (rechtskräftigen und anerkannten) ausländischen Scheidungsurteils beantragte Unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht (E. 3.4 und 3.5). Die Anwendung des am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist willkürlich (E. 3.1 und 3.6). Scheidung; Unterhalt; Recht; Urteil; Unterhalts; Schweiz; Entscheid; Scheidungsurteil; Obergericht; Massnahme; Haager; Kommentar; Scheidungsurteils; Verfahren; Privat; Tschechischen; Republik; Massnahmen; Übereinkommen; Privatrecht; Regelung; Anerkennung; Schweizerische; Unterhaltspflicht; Unterhaltsübereinkommen; Verfahrens; Ergänzung; Aufenthalt
    142 III 180 (4A_120/2015)Art. 27 Abs. 2 lit. a und 29 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung einer ausländischen Entscheidung. Die Voraussetzung der gehörigen Vorladung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG betrifft die gehörige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; es handelt sich um eine Einrede, die der Anerkennungsbeklagte zu erheben und zu beweisen hat. Im Falle eines Abwesenheitsurteils nach Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG wird die Beweislast umgekehrt und die Beweisanforderungen werden verstärkt; es ist am Anerkennungskläger zu beweisen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem abwesend gebliebenen Beklagten gehörig und rechtzeitig zugestellt wurde; der Beweis ist durch Urkunden zu führen (E. 3). Anwendung auf ein in den USA ergangenes Abwesenheitsurteil (E. 4). été; éfendeur; Motion; être; Instance; édure; éfendeurs; égulière; éfaut; écution; étranger; Audience; Exécution; évrier; Tribunal; Ordre; èrement; édé; Suisse; ègle; égulièrement; Ordonnance; Columbia; Convention; édéral; ègles; état; égale; èces; éricain

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-7925/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Flüchtling; Flüchtlings; Familie; Vater; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Kinder; Schweiz; Beziehung; Eritrea; Verfügung; Person; Ausreise; Tochter; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführende; Ehemann; Eltern; Kindern; Beschwerdeführenden; Einbezug; Flüchtlinge; Sinne; ähren
    D-5671/2015Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Ehefrau; Flucht; Vorinstanz; Kontakt; Familienasyl; Akten; Heimatstaat; Familiengemeinschaft; Person; Verfahren; Beweis; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Verfügung; Umstände; Familiennachzug; Heirat; Stellung; Personen; Anspruch; Sachverhalt; Einreise; Ausreise; Identität; Schweiz; Heiratsurkunde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    MabillardBasler Kommentar IPRG2013
    Mabillard2013