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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 29 BV vom 2024

Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230027Nachbarrecht (Ausstand)Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHPQ240001Entzug des AufenthalsbestimmungsrechtsMutter; Kindes; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Schule; Kindesvertreterin; Bezirk; Verfahren; Stellung; Stellungnahme; Entwicklung; Antrag; Gericht; Dielsdorf; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Beiständin; Massnahme; Abklärung; Druck; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fremdplatzierung; Eingabe; Bezirksrat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2021.00010Selbständiger Liegenschaftenhandel in Bezug auf eine ArealüberbauungPflichtige; Liegenschaft; Grundstück; Pflichtigen; G-Strasse; Schwester; Liegenschaften; Gestaltungsplan; Erwerb; Verwaltung; Vorinstanz; Grundstücke; Areal; I-Areal; Gewerbe; Entscheid; Gewinn; Geschäft; Verkauf; Erwerbstätigkeit; Geschäfts; Miteigentum; Steueramt; Gestaltungsplans; Fabrik
ZHVB.2020.00679Scheinehe mit ausserehelicher Parallelbeziehung.Ehefrau; Scheinehe; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Aufenthalts; Ehegatte; Schweiz; Ehegatten; Beziehung; Indiz; Kanton; Beweis; Indizien; Befragung; Ausbildung; Verdacht; Parallelbeziehung; Recht; Wohnung; Aufenthaltsbewilligung; Scheineheverdacht; Kantons; Bewilligung; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2133/2024Asyl und WegweisungVerfahren; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Bundes; Wegweisung; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Akten; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Flüchtling; Gericht; Aufenthalt; Sachverhalt; Anspruch; BVGer; Staat; Provinz; Familie
F-5431/2024Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)Beschwerde; Vorinstanz; Dublin-III-VO; Geburtsdatum; Frankreich; Beschwerdeführers; Alter; Minderjährigkeit; Recht; Asylgesuch; Verfahren; ZEMIS; Person; Tazkira; Urteil; Schweiz; Behörden; Wegweisung; Mitgliedstaat; Überstellung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Nichteintreten; Verfügung; Österreich; ützt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Beschluss; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Nichtanhandnahme; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Bundesanwalt; Verfahren; Rechtsmittel; Parteien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Revisionsbegehren; Entscheid; Verfahrens; Revisionsverfahren; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Kammer; Revision; Bundes; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahren; Beschluss; Ausstand; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Staatsanwalt; StBOG; Stellung; Ziffer; Stellungnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Bundesanwalt; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schindler, Wyss, Steinmann 4. Auflage, Zürich2023
Schindler, Wyss, Steinmann 4. Auflage, Zürich2023