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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 29 AHVG vom 2024

Art. 29 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 29 B. Die ordentlichen Renten Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten

1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. (1)

2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:

  • a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
  • b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. (1)
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 29 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2020/878-âches; éducatives; Année; écision; Caisse; Suisse; échelle; Intimée; ération; édéral; Assuré; ésente; éterminant; Assurance; Années; -après; LPA-VD; évolus; écède; égale; Fédération; Intéressé; édérale; également; ESCAL; édure
    VD2020/152-Cision; Caisse; Assur; Vrier; Assure; Instruction; Ration; Intim; Invalidit; Assurance; Termin; Sente; Riode; LPA-VD; Assurance-invalidit; Cisions; Cette; Administration; Frences; Plique; Ploye; Tabli; Autorit; Lment; Office; Terminant; Cembre; Activit; Lments
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.240-ähig; IV-Nr; Recht; Gutachten; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Behandlung; Verfügung; Rente; IV-Stelle; Anspruch; Gutachter; Renten; Verwaltung; Invaliditätsgrad; Befunde; Untersuchung; Invalidenrente; Hinweis; Beurteilung; Schweiz; Bundesgericht; Person; Urteil; Solothurn; Zeitpunkt
    SGAHV 2018/14Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Eine Rentenvorausberechnung hat rein informativen Charakter und ist daher nicht rechtsverbindlich. Trotz fehlerhafter Rentenvorausberechnung ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fehlerhaften Angaben der Ausgleichskasse Dispositionen getroffen hätte, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen wären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2020, AHV 2018/14). Beim Bundesgericht angefochten. Rente; Renten; Alter; Rentenvorausberechnung; Altersrente; Vorbezug; Variante; Ausgleichskasse; Vorausberechnung; Antrag; Rentenalter; Vertrauen; Auskunft; Berechnung; Kürzung; Person; Recht; Voraussetzungen; Vertrauensschutz; Ehefrau; AHV-Rente; Frühpensionierung; Pension; Vorbezugs
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 V 481Art. 29quater, 29quinquies und 30 Abs. 2 AHVG; einfache Altersrente einer von ihrem Ehemann gerichtlich getrennten Versicherten: Berechnung; Gesetzeslücke. Es besteht keine Möglichkeit, die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, im Sinne der Schliessung einer Gesetzeslücke zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala mitzuberücksichtigen, bei der Division des Einkommenstotals zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen ausser Acht zu lassen. Dass die vom Ehegatten im Rentenalter erzielten Einkommen nicht mit der Ehefrau geteilt werden mit der Folge, dass für diese ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen resultiert, ist systemkonform und nicht Folge einer Gesetzeslücke (E. 1-3). Einkommen; Berechnung; Rente; Gesetzeslücke; Jahreseinkommen; Beitragsjahre; Altersrente; Erwerbseinkommen; Ehegatten; Jahreseinkommens; Ehemann; Erziehungs; Rentenskala; Ausgleichskasse; Recht; Anzahl; Regelung; Gesetzgeber; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Verbindung; Splitting; Einkommenstotal; Person; Rentenberechnung; Betreuungsgutschriften
    139 V 263 (9C_662/2012)Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Abkommen; Serbien; Gebiet; Jugoslawien; Bundesrat; Rückvergütung; Folger; Über; Vertrags; Staatsangehörige; Person; Wiener; Sozialversicherungsabkommens; Staatennachfolge; Gebiets; Folgerstaat

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-312/2021RentenanspruchRente; IVSTA; Einkommen; IVSTA-act; Renten; Konto; Jahres; Vorinstanz; Einkommens; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Arbeit; Invalidenrente; Anspruch; Invalidenversicherung; Höhe; Urteil; Verfügung; Schweiz; Einkommensteilung; BVGer-act; Invalidität; Erwerbseinkommen; ändig
    C-3317/2021RenteRecht; Schweiz; Witwen; Vorinstanz; Abkommen; Witwenrente; Kosovo; Staat; Einsprache; SAK-act; Verfahren; Hinterlassene; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sozialversicherung; Hinterlassenen; Anspruch; Staatsangehörige; Rente; Einspracheentscheid; Gesuch; Inkrafttreten; Renten; Ehemann; Abkommens; Wohnsitz; Schweizer; Verfügung; Zeitpunkt; Sozialversicherungsabkommen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum AHVG, IVG2018