Art. 29 AHVG vom 2024
Art. 29 B. Die ordentlichen Renten Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten
1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. (1)
2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. (1)
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 V 481 | Art. 29quater, 29quinquies und 30 Abs. 2 AHVG; einfache Altersrente einer von ihrem Ehemann gerichtlich getrennten Versicherten: Berechnung; Gesetzeslücke. Es besteht keine Möglichkeit, die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, im Sinne der Schliessung einer Gesetzeslücke zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala mitzuberücksichtigen, bei der Division des Einkommenstotals zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen ausser Acht zu lassen. Dass die vom Ehegatten im Rentenalter erzielten Einkommen nicht mit der Ehefrau geteilt werden mit der Folge, dass für diese ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen resultiert, ist systemkonform und nicht Folge einer Gesetzeslücke (E. 1-3). | Einkommen; Berechnung; Rente; Gesetzeslücke; Jahreseinkommen; Beitragsjahre; Altersrente; Erwerbseinkommen; Ehegatten; Jahreseinkommens; Ehemann; Erziehungs; Rentenskala; Ausgleichskasse; Recht; Anzahl; Regelung; Gesetzgeber; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Verbindung; Splitting; Einkommenstotal; Person; Rentenberechnung; Betreuungsgutschriften |
139 V 263 (9C_662/2012) | Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14). | Staat; Schweiz; Kosovo; Staatsangehörigkeit; Staaten; Sozialversicherung; Republik; Sozialversicherungsabkommen; Recht; Vertrag; Verträge; Völkerrecht; Abkommen; Serbien; Gebiet; Jugoslawien; Bundesrat; Rückvergütung; Folger; Über; Vertrags; Staatsangehörige; Person; Wiener; Sozialversicherungsabkommens; Staatennachfolge; Gebiets; Folgerstaat |