Art. 28h b. Form und Inhalt (1)
1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1992 1 | Art. 28g und h ZGB. Gegendarstellungsrecht: Zurückhaltung bei Verweigerung des Gegendarstellungsrechts. | Darstellung; Medien; Recht; Zitat; Persönlichkeit; Konzertsaal; Angeblich; Darstellung; Wiedergegeben; Määs; Inseli; Unmittelbar; Verfahren; Rechtsmissbräuchlich; Beklagten; Rechtsprechung; Hotz; Verweisungen; Luzern; Fall; Darf; Unrichtig; Veröffentlichung; Gefährdet; Beantragte; Publikation; Beklagtische; Tatsachendarstellungen; Persönlichen; Interesse |
GR | ERZ-11-6 | Gegendarstellung | Stellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Nerin; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Publikation; Gerichtliche; Rubrik; Bundesgericht; Schweizer; Gesuch; Rungen; Redaktion; Kunden; Vorinstanz; Publiziert; Deten; Ausgabe; Umfrage; Sinne |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1996 1 | Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. |