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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28h ZGB vom 2024

Art. 28h Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28h b. Form und Inhalt (1)

1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28h Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 1Art. 28g und h ZGB. Gegendarstellungsrecht: Zurückhaltung bei Verweigerung des Gegendarstellungsrechts.

Darstellung; Medien; Recht; Zitat; Persönlichkeit; Konzertsaal; Angeblich; Darstellung; Wiedergegeben; Määs; Inseli; Unmittelbar; Verfahren; Rechtsmissbräuchlich; Beklagten; Rechtsprechung; Hotz; Verweisungen; Luzern; Fall; Darf; Unrichtig; Veröffentlichung; Gefährdet; Beantragte; Publikation; Beklagtische; Tatsachendarstellungen; Persönlichen; Interesse
GRERZ-11-6GegendarstellungStellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Nerin; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Publikation; Gerichtliche; Rubrik; Bundesgericht; Schweizer; Gesuch; Rungen; Redaktion; Kunden; Vorinstanz; Publiziert; Deten; Ausgabe; Umfrage; Sinne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

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