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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28c ZGB vom 2024

Art. 28c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28c c. Elektronische Überwachung (1)

1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.

2 Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.

3 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.

4 Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170345Vorsorgliche MassnahmenRecht; Bericht; Berichterstattung; Interesse; Berichte; Gesuch; Person; Beruf; Vergewaltigung; Verurteilt; Werden; Gericht; Medien; Verletzung; Ttmm; Wäre; Erstinstanzlich; Fentlichkeit; Persönlichkeit; Gesuchsgegnerin; Balken; Hinweis; Klinik; Schwere; Verurteilung; Rechtfertigung; Sado-Maso; Drohte; Läge; Unschuldsvermutung
ZHAA100014Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, Geltung auch für Inzidentverfahren (Ablehnung),Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung,Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Verfahren; Massnahme; Sinne; Beschwerdeführer; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Prozessuale; Zivil; Frank/Sträuli/; Messmer; Vorsorgliche; Verfügung; Frank/Sträuli/Messmer; Gericht; Verfahrens; Einzelrichter; Angefochten; Kassationsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Vorliege; Angefochtene; Cher; Ausstand; Beschluss; Persönlichkeit; Vorprozessuale
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1I. ZivilrechtA. Personenrecht1 Art. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im PersönlichkeitsschutzDie Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichenKlage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt amTag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenenvorsorglichen...
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