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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 288 StGB vom 2024

Art. 288 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 288 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstraf-rechts), mit Wirkung seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ib 173Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Gegenrechtsprinzip (E. 3a). Grundsatz der Spezialität (E. 3b). Formerfordernisse gemäss Art. 28 IRSG (E. 4). Beidseitige Strafbarkeit (E. 5). Kein Anwendungsfall von Art. 2 IRSG (E. 6). Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Ersuchen; Staat; Mexikanische; Behörde; Mexikanischen; Recht; Bundesamt; Behörden; Pemex; Schweiz; Verfahren; Ersuchende; Handlung; Mexiko; Schweizerische; Handlungen; Sachverhalt; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Sachen; Ersuchenden; Spezialität; Rechtshilfebegehren; Amerikanische; Ersucht; Zusicherung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2019.27Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Bundes; Bestechung; Vertrag; Verm?gens; Petrobras; Bohrschiff; Recht; Verm?genswert; Verm?genswerte; Vertrags; Urteil; Zusammenhang; Konto; Direktor; Recht; Geldw?scherei; Verfahren; Schweiz; Zahlung; Beschwerdef?hrers; Einziehung; Ersatz; Bohrschiffe; Gesellschaft; Direktoren; Amtstr?ger; Ersatzforderung
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