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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 287 ZGB vom 2024

Art. 287 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 287 I. Periodische Leistungen (1)

1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.

2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.

3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 287 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
ZHLZ220034UnterhaltBerufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2020.00027Nachsteuerverfahren wegen nicht deklarierter Unterhaltsleistungen (direkt an die Privatschule bezahlte Schulgelder).Pflichtige; Steuer; Steuer; Unterhalt; Kinder; Ehemann; Pflichtigen; Steueramt; Unterhaltsbeiträge; Krankenkasse; Steuern; Schulkosten; Eltern; Leistung; Bundessteuer; Rekurs; Schulgelder; Elternteil; Staats; Schule; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Verböserung; Unterhaltspflicht; Gericht; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufstellung; Krankenkassenprämien
ZHVO150071Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unterhalt; Schlichtungsverfahren; Einkommen; Obergericht; Gericht; Kanton; Reichung; Beurteilung; Verfahren; Gesuchstellers; Kantons; Friedensrichteramt; Kreise; Frist; Hauptsache; Obergerichts; Stadt; Obergerichtspräsident; Gewährung; Klage; Schlichtungsverfahrens; Person; Anspruch; Mittellosigkeit; Bedürftigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts
145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
Regeste b
Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Unterhalts; Urteil; Nichtigkeit; Eltern; Obhut; Gericht; Verfahrens; Kompetenzattraktion; Kinderbelange; Bundesgericht; Zuständigkeit; Unterhaltsklage; Regel; Feststellung; Unterhaltsfrage; Vater; Betreuungsanteile; Urteile; Rechtsprechung; Behörde; Regelung; KESB-Verfahren; Regeste; Urteils

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022