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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 287 SchKG vom 2024

Art. 287 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 287 Überschuldungsanfechtung

1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war: (1)

  • 1. (1) Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
  • 2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
  • 3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
  • 2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen. (1)

    3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:

  • 1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
  • 2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen. (4)
  • (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 287 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB110018Anfechtung/Forderung Recht; Beklagten; Rechtsanwalt; Zustellung; Zustellungsempfänger:; Biger; Gesellschaft; Konkurs; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Kammer; Gläubiger; Beweis; Berufung; Klägern; Organ; Schaden; Sinne; Betrag; Urteil; Beweisverfahren; Zahlung; Leistung; Gericht; Entscheid; Rechtlich; Geschäft; Berufungsverfahren; Schuldner
    ZHPF110032Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe)Schwerde; Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Partei; Parteien; Sicherheit; SchKG; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegners; Vermögenswerte; Parteientschädigung; Vorinstanzliche; Bezahlt; Schweiz; Akten; Gericht; Herausgabe; Poststempel; Frist; Stellung; Geleistet; Einkommen; Streitwert; Gesuch; Leistete; Rechtzeitig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2007/65Entscheid Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten "Schneeballsystem" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti "gepoolt" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
    Regeste b
    Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
    Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Betreibungsrechtliche; Materielle; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Zivilrechtlich; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Urteil
    134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Lassvertrag; Lassstundung; Recht; Verwirkung; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Bestätigung; Lassvertrages; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Wortlaut; Gläubiger; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Frist; Klage; Anfechtungsklage; Verdachtsfristen; Schuldner
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