Art. 287 Überschuldungsanfechtung
1
2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen. (1)
3
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB110018 | Anfechtung/Forderung | Recht; Beklagten; Rechtsanwalt; Zustellung; Zustellungsempfänger:; Biger; Gesellschaft; Konkurs; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Kammer; Gläubiger; Beweis; Berufung; Klägern; Organ; Schaden; Sinne; Betrag; Urteil; Beweisverfahren; Zahlung; Leistung; Gericht; Entscheid; Rechtlich; Geschäft; Berufungsverfahren; Schuldner |
ZH | PF110032 | Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe) | Schwerde; Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Partei; Parteien; Sicherheit; SchKG; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegners; Vermögenswerte; Parteientschädigung; Vorinstanzliche; Bezahlt; Schweiz; Akten; Gericht; Herausgabe; Poststempel; Frist; Stellung; Geleistet; Einkommen; Streitwert; Gesuch; Leistete; Rechtzeitig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2007/65 | Entscheid Art. 20 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 DBG; Art. 33 Abs. 1, Art. 37 lit. b StG. Die den Anlegern von der überwiegend im sogenannten "Schneeballsystem" operierenden New Basis AG gutgeschriebenen Erträge stellen keinen steuerfreien Kapitalgewinn dar, da die ihr anvertrauten Mittel auf einigen wenigen Konti "gepoolt" wurden (E. 2b). Steuerrechtlich gelten die Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Anlegers als zugeflossen (E. 2c). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen ihnen nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Erträgen, die innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über der New Basis AG am 23. November 2003 gutgeschrieben wurden, einer Rückforderung aus paulianischer Anfechtung durch die Konkursverwaltung widersprechen würde, bleibt offen (E. 2d). (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/65, 13. November 2007. Am gleichen Tag wurde auch ein Rekurs betreffend Nachsteuern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 abgewiesen und mit Kurzbegründung eröffnet. Beide Entscheide wurden unangefochten rechtskräftig.) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 527 | Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2). Regeste b Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3). | Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Sinne; Reflexwirkung; Zuständigkeit; Betreibungsrechtliche; Materielle; Schuldner; Gläubigers; Handelsgerichts; Zivilrechtlich; Kommentar; Gläubigerschutz; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Urteil |
134 III 273 (5A_418/2007) | Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). | SchKG; Anfechtung; Konkurs; Lassvertrag; Lassstundung; Recht; Verwirkung; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Bestätigung; Lassvertrages; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Wortlaut; Gläubiger; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Frist; Klage; Anfechtungsklage; Verdachtsfristen; Schuldner |