Art. 286 StGB vom 2024
Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung (1)
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (2) , dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (3) und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 (4) sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 (5) über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5597]; [BBl 2005 2415], [2007 2681]). (2) [SR 742.101] (3) [SR 745.1] (4) [[AS 2009 5597 ][6019], [2012 5619 ]Ziff. I 5, [2013 1603]. [AS 2016 1845 ]Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 ([SR 742.41]). (5) [SR 745.2] (6) Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ([AS 2011 3961]; [BBl 2010 891 ][915]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 V 281 (8C_289/2012) | Art. 21 Abs. 5 ATSG; Sistierung der Invalidenrente bei verspätetem Strafantritt. Die Auszahlung der Invalidenrente ist ab dem Zeitpunkt des Strafantritts zu sistieren (E. 4). | Vollzug; Sistierung; Person; Antritt; Gericht; Urteil; IV-Stelle; Invalidenrente; Flucht; Vollzug; Massnahme; Rente; Zeitpunkt; Zahlung; Freiheitsentzug; Erwerbstätigkeit; Vollzugs; Auszahlung; Entscheid; Bundesgericht; Untersuchungshaft; Massnahmevollzug; Wortlaut; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Erwägungen |
133 IV 97 (6S.561/2006) | Art. 286 und 305 Abs. 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung; Selbstbegünstigung. Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). | Amtshandlung; Polizei; Hinderung; Selbstbegünstigung; Täter; Fenster; Fensterscheibe; Recht; Fahrzeug; Fensterscheiben; Verhalten; Handlung; Kontrolle; Urteil; Vorinstanz; Recht; Zustand; Beamte; Beschuldigte; Entscheid; Hinweis; Absicht; Verfolgung; Fahrzeuges; Beweisaufnahme; Tatbestand; Polizeikontrolle |