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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 284 ZPO vom 2024

Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB (1) . (2)

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

(1) SR 210
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 284 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY230025Abänderung Scheidungsurteil (begründeter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen betreffend Untersagung Wegzug)Kindes; Massnahme; Vorinstanz; Beklagten; Eltern; Entscheid; Betreuung; Berufung; Elternteil; Verfahren; Deutschland; Parteien; Betreuungs; Wegzug; Kinder; Massnahmen; Sachverhalt; Recht; Obhut; Aufenthalt; Kindeswohl; Untersagung; Sohnes; Bezug; Abänderung; Gericht; Scheidungsurteil; Umzug
ZHLC220035Abänderung ScheidungsurteilRecht; Berufung; Verfügung; Berufungs; Vorinstanz; Entscheid; Scheidung; Parteien; Rechtsbegehren; Zustellung; Unterhalt; Rechtsmittel; Verfahren; Arbeitspensum; Einkommen; Gericht; Scheidungsurteil; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Beklagten; Klägers; Hinwil; Abwesenheit; Dispositivziffern; Antrag; Rechtsmittelfrist; Abänderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120041Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Obergericht; Obergerichts; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Verfahren; Entscheid; Gesuchsteller; Obergerichtspräsident; Gewährung; Kantons; Präsident; Gericht; Friedensrichteramt; Stadt; Klage; Abänderung; Parteientschädigung; Beurteilung; Instanz; Schlichtungsverfahrens; Kommentar; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Scheidungsurteils; Scheidungsklage; Rechtsmittel
ZHVO120024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Obergericht; Obergerichts; Gesuchs; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Entscheid; Gewährung; Klage; Verfahren; Kantons; Präsident; Bestellung; Scheidungsurteils; Gericht; Rechtsbeistandes; Klageschrift; Bezirksgericht; Abänderung; Beurteilung; Instanz; Rechtsmittel; Empfangsschein; Geschäfts-Nr:; Müller
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Recht; Beweis; Zivilprozess; Vorschuss; Verfahren; Gericht; Kanton; Klage; Kostenvorschuss; Gehör; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Verfahrens; Praxis; Beweise; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Entscheid; Säumnis; Kantone; Ansprüche; Gerichtsgebühr; Urteil; Handelsgericht; Kantons; Verfügung; Kostenvorschusses; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Sutter-Somm, Seiler Kommentar zur ZPO2016