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Obligationenrecht (OR)

Art. 282 OR vom 2024

Art. 282 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 282 Zahlungsrückstand des
Pächters

1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Verpächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pachtverhältnis gekündigt werde.

2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 282 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Berufungsführerin; Recht; Zahlung; Vi-act; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnis; Verhältnisse; Ziffer; Pachtverhältnis; Zahlen; KG-act; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Landwirtschaftliche; Pachtzinses; Rechtsschutz; Vorinstanz; Bestritten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.255 (AG.2021.456)Rekurs Kündigung / Freizeitgarten im Areal Spalen
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