Art. 28 BV vom 2024
Art. 28 Koalitionsfreiheit
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 94 324 | Art. 15 Abs. 1 lit. a und b, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1 und 4, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 27 Freizügigkeitsgesetz; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 4, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3 VOFZ; Art. 331a, Art. 331b Abs. 1-3, 3bis und 5 OR. Der das Eintrittsgeld übersteigende Teil der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung verfällt nicht als Arbeitgeberanteil bzw. Mutationsanteil dieser Vorsorgeeinrichtung, sondern bildet vollumfänglich Bestandteil der dem Versicherten zustehenden Freizügigkeitsleistung, über welche dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen kann (Erw. 3- 5). Wahlrecht des Versicherten zwischen einer Freizügigkeitspolice und einem Freizügigkeitskonto hinsichtlich der das Eintrittsgeld überschiessenden Freizügigkeitsleistung (Erw. 6-8). Verzugszinspflicht der Vorsorgeeinrichtung aufgrund besonderer Verhältnisse bejaht (Erw. 9). | Freizügigkeit; Vorsorge; Freizügigkeitsleistung; Pensionskasse; Kantons; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeschutz; Luzern; Vorsorgeschutzes; Versicherung; ömisch-katholischen; Landeskirche; Recht; Eintritt; Verordnung; Betrag; Freizügigkeitsleistungen; Eintritts; Erhaltung; Arbeitgeber; Arbeitgeberanteil; Arbeitnehmer; Wahlrecht; Klage; Verwendung; Beklagten; Verwaltung; Eintrittsgeld; Beschluss; Kasse |
BS | BEZ.2024.22 | - | Vertreter; Recht; Vertretung; Arbeitnehmer; Vertreterin; Gericht; Parteien; Arbeitsgericht; Verfügung; Arbeitnehmers; Zivilgericht; Kanton; Zivilgerichts; Gerichte; Gerichten; Basel; Auflage; Begründung; Basel-Stadt; Kommentar; Vertreterinnen; Gewerkschaft; Ansicht; Beschwer; Kantons; Stellungnahme; Zivilgerichtspräsident |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 233 (2C_601/2016) | Art. 25a VwVG; Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB; Art. 11 Abs. 1 BV; Rechtsschutz gegen die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" als Realakt in der Form einer amtlichen Warnung und Empfehlung in generell-abstrakter Struktur. Die Kampagne "LOVE LIFE - bereue nichts" ist eine amtliche Warnung und Empfehlung; sie ist ein Realakt in generell-abstrakter Struktur und eine Handlung i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 4). Schutzwürdiges Interesse und Berühren von Rechten und Pflichten i.S.v. Art. 25a Abs. 1 VwVG (E. 7). Der "Anspruch auf einen besonderen Schutz" nach Art. 11 Abs. 1 BV hängt von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen ab; Grenzen in Bezug auf Informationskampagnen mit sexuellem Inhalt (E. 8.2); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.3 und 8.4). | Recht; Kinder; Jugendliche; Handlung; Kampagne; Realakt; Schutz; Handlungen; Warnung; Recht; LOVE; Warnungen; Jugendlichen; Bundes; Rechte; Realakte; Darstellung; Bilder; Darstellungen; Pflicht; Pflichten; TSCHANNEN; Empfehlung; LIFE; Person; Entwicklung; LIFE-Kampagne; Informationskampagne |
140 I 257 (2C_701/2013) | Art. 28 Abs. 1 BV; Koalitionsfreiheit im öffentlichen Dienst; Kriterien zur Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner im Bereich der ETH. Eine Gewerkschaft kann die Koalitionsfreiheit anrufen, um Ansprüche auf Teilnahme an Tarifverhandlungen oder auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit einem öffentlichen Arbeitgeber geltend zu machen (E. 5.1.1), soweit sie als Sozialpartner anerkannt werden kann. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend repräsentativ ist und sich loyal verhält (E. 5.2.1 und 5.2.2). Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gewerkschaft als repräsentativ einzustufen ist (E. 6.1). Prüfung des Kriteriums der Loyalität, deren Vorhandensein vermutet werden muss (E. 6.2). Im vorliegenden Fall Ermessensmissbrauch und Verletzung der Verhältnismässigkeit mit Bezug auf die Kriterien der Repräsentativität (E. 6.3.2-6.3.5). | être; édéral; ésent; Tribunal; ésentativité; égale; établis; également; établissement; Conseil; établissements; Appréciation; Exigence; égociation; Arrêt; égociations; édérale; Confédération; BRÜHWILER; ésentatif; érêt; ères; ègle; étant; érer; Employeur; AUBERT; Espèce; Institut; Essai |