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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 28 ATSG vom 2024

Art. 28 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug

1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. (1)

3 Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. (1) Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 28 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160011Nichtanhandnahme Mitwirkung; Mitwirkungs; Mitwirkungspflicht; Auskunft; Lohnabrechnungen; Unterlagen; Recht; Anzeige; Arbeitslosenkasse; Staatsanwaltschaft; Arbeitgeber; Mitarbeiter; Auskunfts; Nötigung; Pflicht; Person; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Raumpflegerin; -Mitarbeiter; Vorgehen; ässig
ZHSB110504mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc. Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Anklage; Recht; Berufung; Urteil; Gutachten; Freiheitsstrafe; Rente; Kantons; Begutachtung; Gericht; Sozialversicherung; Entscheid; Antrag; Ausführungen; Anklageziffer; Betrug; Zusatzstrafe; Zeuge; Sachverhalt; Zeugen; Psychiater; Gesundheit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.25-Mitwirkung; Gespräch; Mitwirkungspflicht; Akten; IV-Stelle; Abklärung; Leistung; Recht; Arbeit; IV-Nr; Anspruch; Person; Sachverhalt; Verfügung; Gesprächs; Brief; Gutachten; Gesprächstermin; Gericht; Auskünfte; Untersuchungsgrundsatz; Entscheid; Abklärungen; Versicherungsleistungen
SGEL 2018/26Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen. Mietzinsreduktion. Verspätete Meldung. Verletzung der Kontrollpflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2019, EL 2018/26). Ergänzungsleistung; Mietzins; EL-act; Rekurrent; Vorinstanz; Rückforderung; EL-Durchführungsstelle; Erlass; Rekurrenten; Einsprache; Zusatzverbilligung; Verfügung; Quot;Zusatzverbilligung; IIquot; Rekurs; Melde; Anspruch; Betrag; Kontroll; Recht; Anspruchsberechnung; Gericht; Rückerstattung; Leistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 28 (8C_429/2017)Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) und die im Anschluss dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten ausschliesslich bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und nicht analog auch bei der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich). Der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsels hin zur Nichterwerbstätigkeit und daraus resultierender Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung ist mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vereinbar (E. 4.5 und 4.6). ätig; Methode; Status; Invalidität; Urteil; Rente; Invaliditätsbemessung; Aufgabenbereich; Gericht; Statuswechsel; IV-Stelle; Invalidenrente; Anspruch; Haushalt; Verbindung; Abklärungsbericht; Aufhebung; Bundesgericht; Recht; Rentenanspruch; Kanton; Hinweis; Erwägungen; Geburt; EGMR-Urteil; Kantons; Trizio; Invalidenversicherung
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1206/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache
C-5005/2017Rentenanspruchähig; Verfügung; Urteil; Rente; Vorinstanz; Recht; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Gutachten; Quot;; Akten; Hinweis; Stellung; Renten; Abklärung; Sachverhalt; Verfügungen; Verweistätigkeit; Stellungnahme; Blick; Erwägung; Begutachtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Pärli, KieserBasler Kommentar zum ATSG2020
- Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020