Art. 279 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
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3 Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen. (1) Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230237 | Pornografie | Beschuldigte; Video; Verteidigung; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Urteil; Recht; Geldstrafe; NCMEC; Verfahren; Sinne; Staat; Instagram; Pornografie; Videos; Videodatei; Anklage; Beweise; Knaben; Berufungsverfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Punkt; Bundesgericht; Winterthur |
ZH | SB200386 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Berufung; Über; Verteidigung; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; BetmG; Überwachung; Mitbeschuldigten; Akten; Verfahren; Gramm; Sinne; Untersuchung; Vorinstanz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.100 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Ermittler; Staat; Ermittlung; Beruf; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gespräch; Apos; Mutter; Aussage; Genugtuung; Beweis; Verfahren; Kinder; Täter; Person; Urteil; Akten; Schütteltrauma; Recht; üsse |
SO | STBER.2020.71 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Ziffer; Richt; AnklS; Staat; Urteil; Person; Apos; Staatsanwalt; Recht; Drohung; Aussage; Restaurant; Staatsanwaltschaft; Geschädigten; Personen; Urteils; Widerhandlung; Verfahren; Freiheitsstrafe; Berufung; Vorhalt; Hausdurchsuchung; Verteidiger |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat |
140 IV 40 (1B_175/2013) | Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO. Nachträgliche Anfechtbarkeit von geheimen Telefonüberwachungen durch die betroffene Person (E. 1.1). Regeste b Art. 13 und 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 16 Abs. 1 und 2, Art. 107, 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 217, 269 Abs. 1 lit. a und b, Art. 269 Abs. 2 lit. f, Art. 275 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO; Verwendung von Zufallsfunden, Dauer der Überwachung. Beschwerdelegitimation (E. 4.1). Verwendungs- und Überwachungsvoraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO (E. 4.2). Zufallsfunde aus früheren konnexen Überwachungen dritter Personen. Soweit die Verfahrensakten die Prüfung zulassen, ob die Zufallsfunde für die Begründung der streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren, besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Akten der konnexen Überwachungen (E. 4.3). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delikten gehindert zu werden. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden aber auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (E. 4.4). | Überwachung; Untersuchung; Untersuchungs; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Person; Zufallsfunde; Überwachungen; Beschuldigten; Personen; Untersuchungsmassnahmen; Überwachungsmassnahmen; Genehmigung; Verfahren; Zwangs; Verwendung; Zufallsfunden; Voraussetzungen; Anspruch; Zwangsmassnahmen; Urteil; Kantons; Delinquenz; Rechts |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2014 | Post- und Fernmeldeüberwachung | Daten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2016.280 | Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO). | Verfahren; Recht; Person; Verfahren; Personen; Gefahr; Beschwerdekammer; Untersuchung; Informierung; Verteidigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Interesse; Entscheid; Gehör; Kommentar; Bundesanwaltschaft; Einschränkung; Verfügung; Hinweis; Tribunal; Parteien; Gehörs; ührte |
BB.2016.244 | Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Mitteilung an die überwachte Person (Art. 279 StPO). | Überwachung; Mitteilung; Akten; Person; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Basel; Genehmigung; Zwangsmassnahmen; Bundesanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Prozessrecht; Kammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Sachverhalt; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Verfahrens; Rufnummern; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Bundesgesetz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO | 2014 |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO | 2014 |