Art. 278 Zufallsfunde
1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3 In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. (3)
4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
(1) SR 780.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180276 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Urteil; Anklageziffer; Berufung; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Dispositivziffer; Delikt; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltschaft; Kokain; Widerhandlung; Sinne; Untersuchung; Bezirksgericht; Betäubungsmittelgesetz; Recht; Abteilung; Gramm; Delikte; BetmG; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Privatkläger; ällt |
ZH | SB160448 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Richt; Anklageziffer; Gespräch; Gramm; Verteidigung; Vorinstanz; Telefon; Freiheitsstrafe; Urteil; Sachverhalt; Staatsanwalt; Überwachung; Gespräche; Delikt; Staatsanwaltschaft; Widerhandlung; Betäubungsmittel; Aktion; Dispositiv; Berufung; Sinne; Erkenntnisse; Drogen; Vollzug; Dispositivziffer; ührt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2022.14 | - | Berufung; Berufungskläger; Polizei; Kontrolle; Beweis; Person; Berufungsklägers; Verfahren; Verfahren; Beweise; Zufallsf; Urteil; Sachverhalt; E-Scooter; Entscheid; Personen; Massnahme; Anhaltung; Verfahrens; Urteil; Beweismittel; Zufallsfunde |
BS | SB.2017.138 (AG.2018.727) | ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha | Berufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Akten; Gericht; Verfahren; Droge; Über; Drogen; Genehmigung; Telefon; Urteil; Recht; Überwachung; Verfahren; Gramm; Crystal; Gerichts; Staatsanwalt; Methamphetamin; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Appellationsgericht; Anklage; Vorinstanz; Beweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 254 | Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). | Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht |
141 IV 459 | Art. 269 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 StPO; Verwendung von Zufallsfunden. Damit Zufallsfunde aus einer bereits gesetzeskonform genehmigten Telefonüberwachung verwendet werden können, müssen - gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO - die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neu entdeckte mutmassliche Straftat unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO fallen. Soweit die genehmigte Überwachung bereits durchgeführt wurde, dürfen die daraus resultierenden Zufallsfunde bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts der neu entdeckten Straftat berücksichtigt werden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) (E. 4.1). | énal; énale; être; été; édure; Action; éléments; Infraction; égé; éléphonique; Autorité; écouverte; Schweizerische; CORBOZ; -chasse; écouvertes; écédente; édéral; Absence; HANSJAKOB; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; Auteur; èglement; Ministère; Zufallsfunde; Tribunal; Selon; Entrave; Instruction; écision |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2011.19 | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 AtPO). | Kanton; Kantons; Gerichtsstand; Gesuch; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Gesuchs; Bundesstrafgerichts; Behörde; Verfolgungshandlung; Mittäter; Beschwerdekammer; Generalstaatsanwaltschaft; Untersuchung; Täter; Drogen; Entscheid; Oberstaatsanwaltschaft; Ordner; Recht; Sinne; Staatsanwaltschaft; Behörden; Taten; Beschuldigte; Schweri/Bänziger; Ausführung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Schweizer | Praxis zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2018 |
Hans, Hansjakob | Kommentar Art. 269 . StPO und zum BÜPF | 2018 |