Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230031 | Ehescheidung | Parteien; Schmuck; Berufung; Ferien; Eltern; Kosovo; Beklagten; Klägers; Scheidung; Schweiz; Vater; Unterhalt; Gericht; Woche; Urteil; Wochen; Besuch; Rechtspflege; Besitz; Mutter; Vorinstanz; Beweis; Zahlung; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Familie; Entscheid |
ZH | LC230031 | Ehescheidung | Parteien; Schmuck; Berufung; Ferien; Eltern; Kosovo; Beklagten; Klägers; Scheidung; Schweiz; Vater; Unterhalt; Gericht; Woche; Urteil; Wochen; Besuch; Rechtspflege; Besitz; Mutter; Vorinstanz; Beweis; Zahlung; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Familie; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.87 | - | Ehefrau; Berufung; Ehemann; Obhut; Mutter; Kinder; Eltern; Recht; Kindes; Betreuung; Elternteil; Urteil; Woche; Apos; Berufungsbeklagte; Erziehung; Gutachten; Vorinstanz; Vater; Verfahren; Wochen; Scheidung; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Parteien |
SO | ZKBER.2021.49 | - | Berufung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Unterhalt; Apos; Rechtspflege; Ehefrau; Urteil; Verfahren; Unterhalts; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Kinder; Berufungsklägers; Berufungsverfahren; Urteils; Vorinstanz; Einkommen; Beweis; Auslagen; üglich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 301 (5A_800/2019) | Regeste a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2). | Unterhalt; Methode; Kantonsgericht; Kindes; Untersuchungsmaxime; Erwerbstätigkeit; Kindesunterhalt; Ehegatte; Urteil; Entscheid; Bereich; Willkür; Betreuung; Unterhaltes; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Ehegatten; Haushalt; Haushaltes; Ehefrau; Barunterhalt; Erwägungen; Methoden; Verhältnisse; -konkrete; Trennung |
147 III 293 (5A_891/2018) | Regeste Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5). | Unterhalt; Methode; Unterhalts; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Lebenshaltung; Ehegatte; Verhältnisse; Berechnung; Scheidung; Verhältnissen; Methoden; Überschussverteilung; Unterhaltes; -konkrete; Bereich; Kindes; Ehemann; Rentenalter; Ehegatten; Teilung; Einkommen; Kindesunterhalt; Sparquote; ürde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Gut, Leuenberger, Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] | 2016 |
Sutter-Somm, Gut | Kommentar zur ZPO | 2016 |