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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 277 ZPO vom 2024

Art. 277 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 277 Feststellung des Sachverhalts

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.

2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 277 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230031EhescheidungParteien; Schmuck; Berufung; Ferien; Eltern; Kosovo; Beklagten; Klägers; Scheidung; Schweiz; Vater; Unterhalt; Gericht; Woche; Urteil; Wochen; Besuch; Rechtspflege; Besitz; Mutter; Vorinstanz; Beweis; Zahlung; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Familie; Entscheid
ZHLC230031EhescheidungParteien; Schmuck; Berufung; Ferien; Eltern; Kosovo; Beklagten; Klägers; Scheidung; Schweiz; Vater; Unterhalt; Gericht; Woche; Urteil; Wochen; Besuch; Rechtspflege; Besitz; Mutter; Vorinstanz; Beweis; Zahlung; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Familie; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.87-Ehefrau; Berufung; Ehemann; Obhut; Mutter; Kinder; Eltern; Recht; Kindes; Betreuung; Elternteil; Urteil; Woche; Apos; Berufungsbeklagte; Erziehung; Gutachten; Vorinstanz; Vater; Verfahren; Wochen; Scheidung; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Parteien
SOZKBER.2021.49-Berufung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Unterhalt; Apos; Rechtspflege; Ehefrau; Urteil; Verfahren; Unterhalts; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Kinder; Berufungsklägers; Berufungsverfahren; Urteils; Vorinstanz; Einkommen; Beweis; Auslagen; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Methode; Kantonsgericht; Kindes; Untersuchungsmaxime; Erwerbstätigkeit; Kindesunterhalt; Ehegatte; Urteil; Entscheid; Bereich; Willkür; Betreuung; Unterhaltes; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Ehegatten; Haushalt; Haushaltes; Ehefrau; Barunterhalt; Erwägungen; Methoden; Verhältnisse; -konkrete; Trennung
147 III 293 (5A_891/2018)
Regeste
Art. 125 ZGB ; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Ein- und zweistufige Methode (E. 4.1). Bisheriger Methodenpluralismus (E. 4.2). Zusammenstellung der Rechtsprechung (E. 4.3). Letzte gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe. Beweisfragen bei der ein- und bei der zweistufigen Methode (E. 4.4). Die zweistufig-konkrete Methode ist in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des nachehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4.5).
Unterhalt; Methode; Unterhalts; Überschuss; Urteil; Bundesgericht; Lebenshaltung; Ehegatte; Verhältnisse; Berechnung; Scheidung; Verhältnissen; Methoden; Überschussverteilung; Unterhaltes; -konkrete; Bereich; Kindes; Ehemann; Rentenalter; Ehegatten; Teilung; Einkommen; Kindesunterhalt; Sparquote; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Gut, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Gut Kommentar zur ZPO2016