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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 277 StGB vom 2024

Art. 277 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 277 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen (1)

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 128Art. 221 Abs. 2 StGB, 21 ff. StGB; qualifizierte Brandstiftung, Versuch. Der qualifizierte Tatbestand setzt voraus, dass durch die Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet worden sind und dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung gewusst und sie gewollt hat. Angesichts der hohen Strafandrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich (E. 2a). Der Täter ist wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung schuldig zu sprechen, wenn z.B. dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet wurde und bloss die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (E. 2b). Brand; Qualifizierte; Brandstiftung; Gefahr; Tatbestand; Gefährdet; Täter; Gefährdung; Qualifizierten; Recht; Versuch; Urteil; Sinne; Wahrscheinlichkeit; Verletzung; Erfüllt; Aufl; Feuer; Voraus; Ereignet; Qualifizierter; Schuldig; Subjektiven; Tatbestandsmerkmale; Gemeingefahr; Feuersbrunst; Zuchthaus; Nicht; Sind; Drohung
119 IV 1Art. 123 und Art. 126 StGB: Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit (E. 4). Art. 18 StGB: Was der Täter wusste, wollte oder womit er einverstanden war, sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde prinzipiell nicht zu überprüfende Tatfragen. Rechtsfrage ist jedoch, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (E. 5). Canton; Cantonale; été; L'auteur; Corporelle; être; Lésions; Corporelles; L'autorité; Avait; éventuel; Cause; Voies; Résultat; Simples; Atteinte; Consid; D'une; Coups; Celle; Entre; Qu'il; Celui; Point; Pourvoi; Nullité; Condamné; Tribunal; Atteintes; Victime
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