DO Art. 277 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 277 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 277 Inventarisaziun

Sche la fittanza cumpiglia er utensils da lavur, muvel u provisiuns, sto mintga partida surdar a l’autra in inventari exact e suttascrit e sa participar ad ina stimaziun cuminaivla.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 1931. Art. 144 StGB; Hehlerei von Wechselgeld, Vermischung. An deliktisch erlangtem Geld, das in andere Geldscheine oder -stücke derselben Währung umgetauscht wurde, ist Hehlerei möglich, nicht jedoch nach dem Umwechseln in eine Fremdwährung (E. 3). Vermischt der Vortäter deliktisch erlangtes Geld mit seinem eigenen, so ist Hehlerei am deliktisch erlangten Betrag möglich, sofern der Täter angenommen hat, Geld aus dem deliktisch erlangten Vermögenszuwachs entgegenzunehmen. In subjektiver Hinsicht rechtfertigt nur die Gewissheit, dass der Täter annahm, es handle sich um Geld deliktischer Herkunft, einen Schuldspruch nach Art. 144 StGB (E. 4). 2. Art. 58 ff. StGB; Art. 44 SchKG; § 68 Abs. 2 StPO/BS; Einziehung, Beschlagnahme. Kantonale Einziehungs- und Beschlagnahmevorschriften zugunsten bestimmter oder aller Gläubiger sind bundesrechtswidrig (E. 8c/aa und bb). Zum Vorgehen, wenn bei der Aufhebung einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme umstritten ist, wem der Vermögenswert zusteht (E. 8c/cc). Hehler; Hehlerei; Währung; Geldscheine; Gericht; Vermögenswert; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Recht; Vorlage; Vortat; Handlung; Urteil; Wechselgeld; Umwechseln; Täter; Gläubiger; Entscheid; Hinweis; Stück; Appellationsgericht; Schweizerfranken; Basel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Gut, Hasenböhler, Schwenzer, Fankhauser, Leuenberger, Schweizer, Meyer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Gut, Hasenböhler, Schwenzer, Fankhauser, Leuenberger, Schweizer, Meyer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016