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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 276 ZGB vom 2024

Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 276 (1)

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. (2)

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. (2)

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220007UnterhaltUnterhalt; Unterhalts; Beklagten; Einkommen; Kindsvater; Kläger; Phase; Über; Überschuss; Kinder; Partei; Berufung; Betreuung; Parteien; Obhut; Vorinstanz; Fremdbetreuung; Krankenkasse; Auslagen; Fremdbetreuungskosten; Urteil; Recht; Steuern; Klägers; Kinderzulagen; Gericht; Verfahren; Eltern
ZHLZ230042Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)Recht; Vorinstanz; Prozesskosten; Kinder; Dispositiv; Ziffer; Gesuch; Rechtspflege; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Verfahren; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Mutter; Prozesskostenvorschuss; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Beklagten; Urteil; Bewilligung; Bezirksgericht; Gerichtsgebühr; Rechtsverbeiständung; Urteils; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150088Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unterhalt; Stadt; Beurteilung; Mittellosigkeit; Einkommen; Verhältnisse; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Kanton; Friedensrichteramt; Kreise; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Klage; Bestellung; Rechtsbeiständin; Person; Bedürftigkeit; Unterhaltspflicht
ZHVO150074Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Verfahren; Unterhalts; Gesuch; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistand; Beurteilung; Person; Anspruch; Bestellung; Kindsmutter; Kanton; Obergerichts; Friedensrichteramt; Kreise; Klage; Gericht; Verhältnisse; Kantons; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Mittellosigkeit; Rechtsbeistandes; Einkommen; Frist; ücksichtigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 441 (9C_42/2021)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]).
Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Berechnung; Hilflosenentschädigung; Taggeld; Ausgabe; Anspruch; Urteil; Rechtsprechung; Unterhaltsleistungen; EL-Berechnung; Unterhaltsbeiträge; Ergänzungsleistung; Haushalt; Betrag; Person; Personen; Taggeldes; EL-Ansprecher; EL-Betrag; Ergänzungsleistungen; Ausgaben; Kindern; Bezüger; Sinne
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7709/2016Invalidenversicherung (Übriges)IVSTA; Tochter; Ausbildung; Studien; Semester; IVSTA-act; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Beruf; Gericht; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Verwaltung; Bereitung; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Parteien; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht
F-3094/2015nach Auflösung der FamiliengemeinschaftAufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; SEM-act; Aufenthalts; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt; Ausländer; Migration; Bezug; Verhältnis; Kindern; Hinsicht; Bundesverwaltungsgericht; ändische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar ZGB I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar ZGB I2018