Art. 276 (1)
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. (2)
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. (2)
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LZ220007 | Unterhalt | Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Einkommen; Kindsvater; Kläger; Phase; Über; Überschuss; Kinder; Partei; Berufung; Betreuung; Parteien; Obhut; Vorinstanz; Fremdbetreuung; Krankenkasse; Auslagen; Fremdbetreuungskosten; Urteil; Recht; Steuern; Klägers; Kinderzulagen; Gericht; Verfahren; Eltern |
ZH | LZ230042 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen) | Recht; Vorinstanz; Prozesskosten; Kinder; Dispositiv; Ziffer; Gesuch; Rechtspflege; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Verfahren; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Mutter; Prozesskostenvorschuss; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Beklagten; Urteil; Bewilligung; Bezirksgericht; Gerichtsgebühr; Rechtsverbeiständung; Urteils; ätten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150088 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unterhalt; Stadt; Beurteilung; Mittellosigkeit; Einkommen; Verhältnisse; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Kanton; Friedensrichteramt; Kreise; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Klage; Bestellung; Rechtsbeiständin; Person; Bedürftigkeit; Unterhaltspflicht |
ZH | VO150074 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Verfahren; Unterhalts; Gesuch; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistand; Beurteilung; Person; Anspruch; Bestellung; Kindsmutter; Kanton; Obergerichts; Friedensrichteramt; Kreise; Klage; Gericht; Verhältnisse; Kantons; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Mittellosigkeit; Rechtsbeistandes; Einkommen; Frist; ücksichtigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 441 (9C_42/2021) | Regeste Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). | Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Berechnung; Hilflosenentschädigung; Taggeld; Ausgabe; Anspruch; Urteil; Rechtsprechung; Unterhaltsleistungen; EL-Berechnung; Unterhaltsbeiträge; Ergänzungsleistung; Haushalt; Betrag; Person; Personen; Taggeldes; EL-Ansprecher; EL-Betrag; Ergänzungsleistungen; Ausgaben; Kindern; Bezüger; Sinne |
147 III 265 (5A_311/2019) | Regeste Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8). | Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-7709/2016 | Invalidenversicherung (Übriges) | IVSTA; Tochter; Ausbildung; Studien; Semester; IVSTA-act; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Beruf; Gericht; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Verwaltung; Bereitung; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Parteien; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht |
F-3094/2015 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Aufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; SEM-act; Aufenthalts; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt; Ausländer; Migration; Bezug; Verhältnis; Kindern; Hinsicht; Bundesverwaltungsgericht; ändische |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Breitschmid, Geiser | Basler Kommentar ZGB I | 2018 |
Peter Breitschmid, Geiser | Basler Kommentar ZGB I | 2018 |