Art. 275 III. Zuständigkeit (1)
1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr. (2)
3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220018 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Gesuch; Überschuss; Phase; Pensum; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Ferien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Eltern; Woche; Bonus; Unterhaltsbeiträge; %-Pensum; Gericht; Gesuchsgegner; Partei; Bezahle; Wochen; Vaters |
ZH | PC180009 | Abänderung/Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils | Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Persönlichen; Verkehr; Abänderung; Verfahren; Oberlandesgericht; Beklagten; Antrag; Zuständig; Ziffer; Beschluss; Dresden; Verkehrs; Wiederherstellung; Beantragt; Elterliche; Sorge; Zuständigkeit; Frist; Rechtsbegehren; Anerkennung; Beantragte; Regelung; Rechtsbegehrens; Oberlandesgerichts; Ausländischen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.443 | Besuchsrechtsregelung | |
SO | VWBES.2019.427 | Regelung persönlicher Verkehr |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 343 (5A_518/2013) | Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB; Informationsrecht des Elternteils ohne elterliche Sorge. Zur Informationspflicht des Inhabers der elterlichen Sorge. Verhältnis zum Recht des anderen Elternteils, sich direkt bei Dritten zu erkundigen (E. 2.1). | Autorità; Parentale; Genitore; Dell'; Dell'autorità; Figlio; Della; Civile; Essere; Diritto; Nella; Ricorso; Elternteils; Tribunale; Sentenza; Materia; Elterliche; Sorge; Elternteils; Ordinare; Rapporti; Scolastici; Federale; Parentale; Genitori; Senza; Devono; Sviluppo; Detentore; Terzi |
125 III 401 | Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). | Recht; Gericht; Kindes; Scheidung; Persönlichen; Kindesschutzmassnahme; Zuständig; Zuständigkeit; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Elterliche; Ziffer; Vormundschaftlichen; Richter; Behörde; Urteil; Gewalt; Behörden; Richters; Scheidungsrichter; Regelung; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Anordnung; Urteil; Verhältnisse; Obergericht; Kinder |
Autor | Kommentar | Jahr |
Breitschmid | Basler Kommentar, 3. A. | 2006 |
Hegnauer | Berner Kommentar | 1997 |