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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 274 ZGB vom 2024

Art. 274 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 274 2. Schranken (1)

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. (2)

2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.

3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 274 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
ZHPQ230071Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ...Vater; Informations; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Schul; Volljährigkeit; Informationspflicht; Beistand; Informationsrechts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.122-Besuch; Ferien; Besuchs; Eltern; Woche; Wochen; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Kindseltern; Kinder; Verkehr; Recht; Verkehrs; Programm; Beschwerde; Regel; Kindsvater; Besuchsrecht; Regelung; «Kinder; Klemme; Elternteil; Solothurn; Übernachtung; Klemme»; Bundesgericht; Urteil
SOZKBER.2023.8-Berufung; Tochter; Berufungskläger; Apos; Unterhalt; Ehefrau; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Urteil; Besuchs; Unterhaltsbeitrag; Partei; Vorderrichterin; Vorinstanz; Vater; Kinder; Berufungsklägers; Über; Kontakt; Recht; Ehemann; Überschuss; Parteien; Besuchsrecht; Urteils; Besuche; Kindes; Beistand; Berufungsbeklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 49 (5A_375/2023)
Regeste
Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
147 III 209 (5A_755/2020)
Regeste
Art. 274a ZGB und Art. 27 Abs. 2 PartG . Voraussetzungen, unter denen einer Drittperson, insbesondere dem früheren eingetragenen Partner des Vaters oder der früheren eingetragenen Partnerin der Mutter, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit Kindern eingeräumt werden kann. Kreis der Drittpersonen im Sinne von Art. 274a ZGB (E. 5). Definition des Kriteriums der ausserordentlichen Umstände (E. 5.1) und desjenigen des Wohls des Kindes (E. 5.2). Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans der eingetragenen Partner oder Partnerinnen gezeugt und wuchs es innerhalb der von ihnen gebildeten Paarbeziehung auf, so liegt es grundsätzlich im Wohle des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der früheren Partnerin oder dem früheren Partner des gesetzlichen Elternteils aufrechtzuerhalten (E. 5.2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit (E. 5.3).
Enfant; Partner; évrier; érêt; Intérêt; écision; -parent; érant; Verkehr; Tribunal; édéral; -partenaire; Agissant; Kindes; été; écembre; Entretenir; être; -parents; LPart; MEIER/STETTLER; Partnerin; Genève; Kommentar; KILDE; Intention; Partnerschaft; Appréciation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7321/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Kindes; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Verfügung; Asylgesuch; Frankreich; Mitgliedstaat; Tochter; Wegweisung; Verfahren; Dublin-III-VO; Gehör; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Staat; Mutter; Beiständin; Anspruch; Vollzug; Rechtsvertreterin; Aufhebung; Vernehmlassung; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Geiser, CottierBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch2022
Hegnauer, BüchlerBerner Art. 274 ZGB 26; 2017