Art. 274 Genehmigungsverfahren
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2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Staatsanwaltschaft sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF (1) . (2)
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5 Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
(1) SR 780.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160086 | Genehmigung Zufallsfund | Zufallsf; Genehmigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zufallsfunde; Ermittlung; Überwachung; Person; Kantons; Verfahren; Einvernahme; Zwangsmassnahmen; Sinne; Ermittlungen; Recht; Zufallsfundes; Polizei; Obergericht; Schweiz; Zwangsmassnahmengericht; Prozessordnung; Gespräch; Beschwerdeführer; Verfügung; Verwendung; Erkenntnisse |
ZH | SB140468 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Heroin; Droge; Drogen; Beruf; Berufung; Schweiz; Betäubungs; Betäubungsmittel; Anklage; Vorinstanz; Gramm; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; BetmG; Albanien; Kantons; Menge; Schuld; Urteil; Täter; Sinne; Geständnis; Zumessung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2017.138 (AG.2018.727) | ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha | Berufung; Berufungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Akten; Gericht; Verfahren; Droge; Über; Drogen; Genehmigung; Telefon; Urteil; Recht; Überwachung; Verfahren; Gramm; Crystal; Gerichts; Staatsanwalt; Methamphetamin; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Appellationsgericht; Anklage; Vorinstanz; Beweis |
BS | SB.2017.65 (AG.2018.369) | Sachbeschädigung | Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Über; Beweis; Personen; Überwachung; Gericht; Persönlichkeit; Videoüberwachung; Recht; Privatkläger; Sachbeschädigung; Überwachungskamera; Urteil; Beweismittel; Geschäfts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Basel; Behörden; Beweise; Allmend; Kamera; Container; ätte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 254 | Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). | Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht |
144 I 126 (1C_598/2016) | Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). | Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2014 | Post- und Fernmeldeüberwachung | Daten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation |
Autor | Kommentar | Jahr |
Zufferey, Schweizer | 2011 | |
Zufferey, Schweizer | 2011 |