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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 270 ZPO vom 2024

Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 2 Schutzschrift 70

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG (1) oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. (2)

2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.

3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.

(1) SR 281.1
(2) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230005VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zuständigkeit; Sicherungs; LugÜ-; Exequatur; Beschwer; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; LugÜ-Hofmann/; Zwang; LugÜ-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Zwangs; Urteil; Zwangsvollstreckung; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid; Vorinstanz
ZHRX230003SchutzschriftSchutzschrift; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Gesuchsgegner; Einsicht; Teilurteil; Wesentlichen; Vollstreckung; Sinne; Gerichtskosten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Kriech; Beschluss; Sachen; Rechtsanwalt; Rechtsanwältin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR110002AkteneinsichtMassnahme; Verfahren; Massnahmen; Rekurrent; Recht; Rekurs; Verfahrens; Akten; Rekursgegnerin; Erlass; Massnahmeverfahren; Akteneinsicht; Gesuch; Interesse; Abweisung; Rekurrenten; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Begehren; Gericht; Massnahmeverfahrens; Mitteilung; Verfügung; Gehör; Gesuchs; Rückzug; Abweisungsentscheid
BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Massnahmen; Anordnung; Recht; Stellung; Stellungnahme; Verfahren; Gericht; Mitglieder; Anspruch; Verfahrens; Appellationsgericht; Mitteilung; Aussagen; Streitwert; Frist; Schutz; Verhältnis; Folgetag; Vorwürfe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Parteien
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6854/2018DatenschutzPerson; Amtshilfe; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Recht; Informationen; Urteil; Steuer; Vorinstanz; Personen; Daten; StAhiG; Staat; BVGer; Hinweis; Hinweise; Hinweisen; Sachverhalt; Interesse; Amtshilfeverfahren; Konto; Behörde; CH-USA; Bundesverwaltungsgericht; Übermittlung; Amtshilfeersuchen; Bezug; Akten; Entscheid
A-1348/2019AmtshilfePerson; Amtshilfe; Informationen; Urteil; Recht; Personen; Vorinstanz; Steuer; Verfahren; Daten; Staat; StAhiG; BVGer; Hinweis; Konto; Übermittlung; Hinweisen; CH-USA; Unterlagen; Sachverhalt; Interesse; Amtshilfeverfahren; Behörde; Bezug; Drittperson; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2012
Andreas Güngerich, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012