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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 270 StPO vom 2024

Art. 270 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 270 Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: (1)

  • a. der beschuldigten Person;
  • b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
  • 1. (1) die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
  • 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 270 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2023/148énal; énale; évenu; ’au; édure; écision; édé; épouse; édéral; Ministère; éléphonique; Autorité; écembre; ’elle; étroactive; écrit; ’il; ’autorité; éjudice; éfense; Indemnité; Office; éléphoniques
    VD2020/841-Ministère; édéral; évrier; étroactive; énale; Infraction; Agression; élécommunication; évenu; çons; Chambre; Autorité; écembre; éléphonique; écision; Enquête; également; Objet; éférence; écédent; Instruction
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.87-Daten; Beweis; Internet; Urteil; Berufung; BÜPF; Überwachung; Beschuldigte; Urteils; Polizei; Computer; Kanton; Recht; Beweise; Fernmeldeverkehr; Verfahren; Datei; Hausdurchsuchung; Beschuldigten; Behörden; Solothurn; Berufungskläger; Ziffer; Massnahmen; IP-Adresse; Fernmeldeverkehrs; Peer-to-Peer; Bundes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 34 (1B_256/2015)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, Art. 269, Art. 270 lit. b, Art. 273 und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO. Rückwirkende Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers. Unterscheidung zwischen der inhaltlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhebung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbesondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten (E. 4.1-4.3). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuchten Straftaten diente (E. 4.4). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, insbesondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zusammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einreicht (E. 4.5). Überwachung; Randdaten; Randdatenerhebung; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Privatklägers; Überwachungsmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Genehmigung; Urteil; Bundesgericht; Person; Anschluss; Drittperson; Voraussetzungen; Zustimmung; Kommunikation; Zeugen; Fernmeldeverkehr; Untersuchung; Bundesgerichtes; Gesicht
    138 IV 232 (1B_563/2012)Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO; Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen. Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person kann statthaft sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Die Abhörung des Drittanschlusses ist abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (E. 2-8).
    Regeste b
    Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 274 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid des Bundesgerichtes. Angesichts des Beschleunigungsgebotes bei der richterlichen Genehmigung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs entscheidet das Bundesgericht (auf entsprechende Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen hin) bei ausreichend klarem Sachverhalt in der Regel selbst in der Sache (E. 7).
    Über; Überwachung; Beschuldigte; Telefon; Drittperson; Beschuldigten; Anschluss; Person; BÜPF; Telefonanschluss; Staatsanwaltschaft; Prozess; Botschaft; Bundesgericht; Drittanschluss; Auslegung; Kommentar; Fernmeldeverkehr; Drittpersonen; Telefonanschlusses; Personen; Gespräche; Anschlusses; Anhaltspunkte; Aufenthalt; Fernmeldeverkehrs

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungDaten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2016.280Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).Verfahren; Recht; Person; Verfahren; Personen; Gefahr; Beschwerdekammer; Untersuchung; Informierung; Verteidigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Interesse; Entscheid; Gehör; Kommentar; Bundesanwaltschaft; Einschränkung; Verfügung; Hinweis; Tribunal; Parteien; Gehörs; ührte
    BB.2016.244Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Mitteilung an die überwachte Person (Art. 279 StPO).Überwachung; Mitteilung; Akten; Person; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Basel; Genehmigung; Zwangsmassnahmen; Bundesanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Prozessrecht; Kammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Sachverhalt; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Verfahrens; Rufnummern; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Bundesgesetz

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachfolgend: Kommentar StPO]2010