142 IV 34 (1B_256/2015) | Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, Art. 269, Art. 270 lit. b, Art. 273 und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO. Rückwirkende Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers. Unterscheidung zwischen der inhaltlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhebung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbesondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten (E. 4.1-4.3). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuchten Straftaten diente (E. 4.4). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, insbesondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zusammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einreicht (E. 4.5). | Überwachung; Randdaten; Randdatenerhebung; Privatkläger; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Privatklägers; Überwachungsmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Genehmigung; Urteil; Bundesgericht; Person; Anschluss; Drittperson; Voraussetzungen; Zustimmung; Kommunikation; Zeugen; Fernmeldeverkehr; Untersuchung; Bundesgerichtes; Gesicht |
138 IV 232 (1B_563/2012) | Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO; Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen. Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person kann statthaft sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Die Abhörung des Drittanschlusses ist abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (E. 2-8). Regeste b Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 274 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid des Bundesgerichtes. Angesichts des Beschleunigungsgebotes bei der richterlichen Genehmigung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs entscheidet das Bundesgericht (auf entsprechende Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen hin) bei ausreichend klarem Sachverhalt in der Regel selbst in der Sache (E. 7). | Über; Überwachung; Beschuldigte; Telefon; Drittperson; Beschuldigten; Anschluss; Person; BÜPF; Telefonanschluss; Staatsanwaltschaft; Prozess; Botschaft; Bundesgericht; Drittanschluss; Auslegung; Kommentar; Fernmeldeverkehr; Drittpersonen; Telefonanschlusses; Personen; Gespräche; Anschlusses; Anhaltspunkte; Aufenthalt; Fernmeldeverkehrs |