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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 27 ATSG vom 2024

Art. 27 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 27 1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht Aufklärung und Beratung

1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/868éance; éances; était; Intimée; ’intimée; édecin; Assuré; écision; érapie; édical; Assurée; Expert; Assureur; érapeutique; éjà; édicale; édure; étaient; LAMaI; évrier; Assurance; Avait; équence; Expertise; éral; écembre
VD2023/790’examen; ’elle; Assuré; écision; ’assuré; ’assurée; ’anglais; ômage; était; ’ORP; Assurance; ’assurance; ’assurance-chômage; ’intimée; ’organisateur; édé; ’est; ’il; édéral; ’entretien; également; éjà; -après; ès-verbal; First
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.38-Ausbildung; Kinder; Kinderrente; Recht; Verfügung; Anspruch; Kantons; Beschwerdeführers; Solothurn; Rückforderung; Urteil; Rente; Hinweis; Sozialversicherung; Betrag; Person; Hinweisen; Bundesgericht; Leistung; Beruf; Renten; Beratung; Unterbruch; Rechtsprechung; Kantonsschule; Akten; Einsprache
SOVSBES.2021.91-Abrechnung; Richt; Brief; Kurzarbeit; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Frist; Anspruch; Briefe; E-Mail; Beweis; Person; Zeugin; Akten; Versand; Covid; Gericht; Postraum; Versicherungsgericht; Covid-; Antrag; Geltendmachung; Urteil; Abteilung; A-Post; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 185 (9C_584/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ; Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme steht, die nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführt wurde, weist keinen Notfallcharakter auf und ist daher ebenfalls nicht vergütungspflichtig. Anderes gilt nur, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die freiwillig ausserkantonal durchgeführte Behandlung zur notfallmässig behandlungsbedürftigen Erkrankung gekommen wäre. Diese Grundsätze sind analog auf die Voraussetzungen der notfallmässigen Auslandsbehandlung gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV anwendbar (vgl. Urteil 9C_177/2017 vom 20. Juni 2017; E. 4.3). Im vorliegenden Fall Rückweisung der Sache an den Krankenversicherer, da die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung darüber erlaubten, ob die fraglichen gesundheitlichen Probleme überwiegend wahrscheinlich Folge der sich verschlechternden Grunderkrankung in Form des fortschreitenden Krebsleidens bildeten, die auch ohne die - nicht der Leistungspflicht unterstehenden - in den USA vorgenommenen Immunisierungstherapie aufgetreten wären (E. 4.4).
Behandlung; Leistung; Ausland; Urteil; Schweiz; Notfall; Immunisierungstherapie; Florida; Rückreise; Ehemann; Gründen; Keytruda; Entscheid; Helsana; Leistungen; Institute; Krankenversicherung; Erkrankung; Biopsie; Spital; Medikament; Rechtsprechung; Abreise; Krebsleiden; Zusammenhang
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Verwaltungsverfahren; IV-Stelle; Sozialversicherung; Zahlung; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Anspruch; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Grundlage; Hinweis; Kantons; Rechtsvertreterin; Rechtsbeistand; Hinweisen; Rückerstattung; Sozialversicherungsrecht; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Regel; Rechtspflege; Bestimmungen; Verfahrensbereich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1206/2024ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitgeber; Vorinstanz; Urteil; Quot;; Recht; Kurzarbeit; Arbeitgeberkontrolle; Termin; Beweis; Betrieb; Kurzarbeitsentschädigung; Treuhandstelle; Frist; Verfahren; Leistung; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkung; E-Mail; Einzelunternehmen; Mitwirkungspflicht; Inhaber; Rückforderung; Einsprache
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Vorinstanz; Kurzarbeit; Urteil; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Akten; Revision; Anspruch; Beweis; Einsprache; Verfahren; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Auskünfte; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitnehmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt PärliBasler Kommentar zum ATSG2020
-ATSG- 3. Aufl., Zürich2015