E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 27 AIG vom 2024

Art. 27 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 27 Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Aus- und Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn: (1)

  • a. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
  • b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
  • c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
  • d. (1) sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
  • 2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

    3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00507Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung.Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Weiterbildung; Recht; Ausländer; Schweiz; Vorinstanz; Ermessen; EU/EFTA; Migration; Verlängerung; Interesse; Ausoder; Voraussetzung; Verwaltungsgericht; Erteilung; Verfügung; Verbindung; Zulassung; Weisungen; Staatsangehörige; Kanton
    SOVWBES.2023.77-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Studium; Verwaltungsgericht; Ausländer; Verlängerung; Weiterbildung; Voraussetzungen; Zulassung; Ausbildung; Urteil; Entscheid; Bewilligung; Aufenthaltszweck; Verfügung; Beschwerde; Ausoder; Person; Gesuch; Immatrikulationsbestätigung; önnen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.