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Obligationenrecht (OR)

Art. 268a OR vom 2024

Art. 268a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 268a Sachen
Dritter

1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.

2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 268a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 177Art. 268a OR. Retentionsrecht des Vermieters beim befristeten Mietvertrag.Befristeten; Retention; Mietvertrag; Vertrags; Vermieter; Retentionsrecht; Kündigung; Unbefristeten; Fahrzeuge; Retentionsrechts; Nächstmöglichen; Termin; Mietvertrags; Mietverhältnis; Vereinbarten; Vermieters; Beklagten; Mieter; Fahrzeugen; Eigentum; Higi; Sachlicher; Unbefristeten; Vertragsende; Ordentliche; Befristetem; Amtsgericht; Vertragsdauer; Schuldner; Mietvertrag
BEABS 2017 284Konkursbeschlag im PfandverwertungsverfahrenKonkurs; Beschwerde; Konkursamt; Beschwerdeführer; Retention; Retentions; SchKG; Schuldner; Geschäftsräumlichkeiten; Schuldnerin; Schlüssel; Retentionsverzeichnis; Mittelland; Konkursbeschlag; Herausgabe; Verfügung; Konkursverfahren; Betreibungs; Beschwerdeführers; Bern-Mittelland; Konkursamtes; Aufsichtsbehörde; Pfandverwertung; Eigentum; Rechtsverweigerung; Entscheid; Mangels; Aktiven; Vereinbarung; Rechtsverzögerung
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