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Obligationenrecht (OR)

Art. 267a OR vom 2024

Art. 267a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 267a Prüfung der Sache und
Meldung an den
Mieter

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 267a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG210007Forderung aus MietverhältnisBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Mängel; Feststellung; Recht; Feststellungsinteresse; Partei; Wohnung; Mängelrüge; Urteil; Parteien; Entscheid; Forderung; Leistung; Feststellungsklage; Verfahren; Prot; Streitwert; Ziffer; Dispositiv; Vorinstanzliche; Leistungsklage; Habe; Protokoll; Mündlich; Anlässlich; Rechtsbegehren
ZHNG190008ForderungMieter; Vermieter; Vermieterin; Miete; Mieter; Vorinstanz; Recht; Berufung; Forderung; Beweis; Rungen; Spüler; Geschirrspüler; Schlüssel; Waschmaschine; Mietern; Ersatz; Klage; Mängel; Wohnung; Einzug; Schaden; Verfahren; Rückgabe; Terrasse; Gerin; Bestritten; Einzugs; Prot; Widerklage
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