Art. 267a Prüfung der Sache und
Meldung an den
Mieter
1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG210007 | Forderung aus Mietverhältnis | Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Mängel; Feststellung; Recht; Feststellungsinteresse; Partei; Wohnung; Mängelrüge; Urteil; Parteien; Entscheid; Forderung; Leistung; Feststellungsklage; Verfahren; Prot; Streitwert; Ziffer; Dispositiv; Vorinstanzliche; Leistungsklage; Habe; Protokoll; Mündlich; Anlässlich; Rechtsbegehren |
ZH | NG190008 | Forderung | Mieter; Vermieter; Vermieterin; Miete; Mieter; Vorinstanz; Recht; Berufung; Forderung; Beweis; Rungen; Spüler; Geschirrspüler; Schlüssel; Waschmaschine; Mietern; Ersatz; Klage; Mängel; Wohnung; Einzug; Schaden; Verfahren; Rückgabe; Terrasse; Gerin; Bestritten; Einzugs; Prot; Widerklage |