Art. 266g Ausserordentliche
Kündigung
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220141 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Fristlos; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Fristlose; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Rungen; Glaubhaft; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Aufgr; Müsse; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne |
ZH | NG220007 | Forderung / Einseitige Vertragsänderung | Vermieter; Mieter; Recht; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Parteien; Materiell; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Formular; Vorinstanzlichen; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Nichteintretensentscheid; Läge; Urteilsvorschlag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140081 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
ZH | VO120103 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |