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Obligationenrecht (OR)

Art. 266g OR vom 2024

Art. 266g Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 266g Ausserordentliche
Kündigung 1. Aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266g Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Fristlos; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Fristlose; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Rungen; Glaubhaft; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Aufgr; Müsse; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne
ZHNG220007Forderung / Einseitige VertragsänderungVermieter; Mieter; Recht; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Parteien; Materiell; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Formular; Vorinstanzlichen; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Nichteintretensentscheid; Läge; Urteilsvorschlag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140081Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ZHVO120103Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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