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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 266 ZPO vom 2024

Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

  • a. (1) die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
  • b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
  • c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 266 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE220100Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Berichterstattung; Person; Recht; Interesse; Massnahme; Gesuchstellers; Publikation; Personen; Urteil; Massnahmen; Persönlichkeit; Gericht; Medien; Interessen; Öffentlichkeit; Verbot; Einzelgericht; Urteil; Stellung; Verfahren; Kunden; Verfahren
    ZHHE190244Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Ziffer; Massnahme; Internet; Rechtsbegehren; Liebe; Kaninchen; Bezug; Gericht; Massnahmen; Passagen; Haltung; Werturteil; Bericht; Internetseite; Werturteile; Meinung; Gesuchsgegners; Frist; Dispositiv-Ziffer; Persönlichkeit; Öffentlichkeit; Verletzung; Tatsachen; änglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Entscheid; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Handelsgericht; Aktien; Expertise; Quot; Kreditanstalt; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Vereinbarung; Prozess; Handelsgerichts; Gallen; Schaden; Verfahren; Streit; Handelsgerichtspräsident; Eingang; Aufwand; Über; Liquidation
    BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Massnahmen; Anordnung; Recht; Stellung; Stellungnahme; Verfahren; Gericht; Mitglieder; Anspruch; Verfahrens; Appellationsgericht; Mitteilung; Aussagen; Streitwert; Frist; Schutz; Verhältnis; Folgetag; Vorwürfe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit

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    AutorKommentarJahr
    Schweizer 2. Aufl., Zürich2016
    Brunner 2.Aufl., Zürich2016