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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 266 StPO vom 2024

Art. 266 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 266 Durchführung

1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.

2 Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.

3 Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt. (1)

4 Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.

5 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (2) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.

6 Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
(2) SR 281.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 266 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH220009Vorzeitige VerwertungVerwertung; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Kryptowährung; Recht; Verfahren; Bundesgericht; Interesse; Bundesgerichts; Urteil; Person; Beschwerdeverfahren; Gehör; Gefahr; Wertverlust; Werte; Kantons; Anspruch; Staates; Beschlag; Voraussetzungen; Verfahren; Beschlagnahme; Verfahrens; ätzlich
ZHUH220008vorzeitige VerwertungVerwertung; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Urteil; Bundesgerichts; Zeitpunkt; Entscheid; Anspruch; Gehör; Kryptowährung; Kryptowährungen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Interesse; Begründung; Person; Kantons; Werte; Erlass; Willkür; Beschlag; Rechtsmittel; Feststellung; Verletzung; Beschlagnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.22-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke
SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 74 (1B_59/2021)
Regeste
Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
Verwertung; Staatsanwaltschaft; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Kommentar; Werte; Verkauf; Staates; Schweizer; édure; énale; Markt; E-Mails; Veräusserung
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.52ändig; Entscheid; Filter; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Beschlagnahme; Verfahren; Vermögenswerten; Verfahrens; Entscheide; Zwischenverfügung; Apos;; Uhren; Konto; Zwischenentscheid; Bundesstrafgericht; Tribunal; Generalstaatsanwaltschaft; Thurgau; Sachen; Verfahren; Verfahrensakten; Wertgegenstände; Urteile; Zwischenentscheide
BB.2019.152Actes de procédure de la Cour des affaires pénales (art. 20 al. 1 let. a en lien avec l'art. 393 al. 1 let. b CPP); séquestre (art. 263 ss CPP).Apos;; Apos;a; édé; Apos;un; édéral; Tribunal; équestre; énal; été; écision; être; Apos;une; édure; Apos;art; écaire; éance; édule; Limited; énale; Apos;il; Apos;est; évenu; érêt; Apos;infraction; ération; équestré; était; Apos;en; éférence; Apos;immeuble

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Heim, Lieber, Wohlers, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
Donatsch, Schweizer, Heim, Lieber, Wohlers, Heimgartner Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020