Art. 265d b. Entscheid (1)
1 Wird das Kind adoptionswilligen Personen zum Zweck der späteren Adoption anvertraut und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der mit der Vormundschaft oder Beistandschaft betrauten Person, einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vorgängig, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden kann. (2)
2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.
3 … (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 12 5 | Art. 9 und 457 ZGB; Art. 18 und 27 Abs. 1 IPRG. Keine Erbenstellung eines Kindes, dessen Eintragung im Schweizer Familienregister auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden brasilianischen Geburtsurkunde basiert, welche das (Findel)-Kind als leibliches Kind des Erblassers und dessen Ehefrau ausweist. Die sog. sozio-affektuöse Adoption nach brasilianischem Recht verletzt den ordre public jedenfalls dann, wenn die leibliche Mutter des Kindes unbekannt ist. | Adoption; Recht; Schweiz; Erblasser; Brasilianische; Schweizer; Erbenstellung; Brasilianischen; Klägers; Amtlich; Behauptet; Behauptete; Biologische; Geburtsurkunde; Erblassers; Kindes; Eltern; Eintrag; Wäre; Amtliche; Familienregister; Ehefrau; Sozio-affektuöse; Leibliche; Unbekannt; Urkunde; Inhaltlich; Falsch; Behörden |